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拜托大家帮我看看哦 :hua: 谢谢大家!我实在是不明白。。。 :lianhong:
Auf Verlangens des Dekans, Gutachten von zwei Hochschullehrern des Landes, in dem der Bewerber den Studienabschluss eines dem deutschen Rechtsstudium gleichwertigen juristischen Studiums an einer wissenschaftlichen Hochschule außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erworben hat, aus denen sich die Eignung des Bewerbers für das Magisterstudium ergibt. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann abweichend von dem erfolgreichen Abschluss eines dem deutschen Rechtsstudium gleichwertigen juristischen Studiums an einer wissenschaftlichen Hochschule außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes zugelassen werden, wer an einer Partneruniversität der Universität Konstanz eine juristische Abschlussprüfung (z.B.: Licence en Droit) abgelegt hat und durch Gutachten von zwei Hochschullehrern der Juristischen Fakultät dieser Partneruniversität seine Eignung für das Magisterstudium nachgewiesen hat. |
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