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德语考试(DSH以及DAF)的新规定

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发表于 2004-9-24 21:17:35 | 显示全部楼层 |阅读模式
http://www.fadaf.de上有德语考试的新规定。限于格式的关系,请各位自己去下载来看。具体位置是http://www.fadaf.de/de/aktuelles/neue_rahmenordnung__2004_.pdf
发表于 2004-9-26 16:35:18 | 显示全部楼层
Rahmenordnung über
Deutsche Sprachprüfungen für das Studium
an deutschen Hochschulen
(RO-DT)
Beschluss de s 202. Plenums der Hochschulrektorenkonferenz
vom 08.06.2004
Beschluss der Kultusministerkonferenz
vom 25.06.2004
RO über Deutsche Sprachprüfungen für das Studium an deutschen Hochschulen
Inhalt
§ 1 Deutsche Sprachkenntnisse für das Studium an deutschen Hochschulen
§ 2 Prüfungen zum Nachweis der sprachlichen Studierfähigkeit
§ 3 Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH)
§ 4 Test Deutsch als Fremdsprache (TestDaF)
§ 5 Prüfungsteil „Deutsch“ der Feststellungsprüfung an Studienkollegs
§ 6 Anerkennung durch die Hochschulen
§ 7 Befreiende Prüfungen und Qualifikationen
§ 8 Änderungen der Anlagen 1 und 2
§ 9 Schlussbestimmungen
Anlage 1: DSH-Musterprüfungsordnung für örtliche DSH-Prüfungsordnungen
Anlage 2: TestDaF-Prüfungsordnung
§ 1 Deutsche Sprachkenntnisse für das Studium an deutschen Hochschulen
(1) Von Studienbewerbern und Studienbewerberinnen, die ihre Studienqualifikation nicht an einer
deutschsprachigen Einrichtung erworben haben, werden deutsche Sprachkenntnisse verlangt, die
zum Studium an einer Hochschule befähigen (sprachliche Studierfähigkeit).
(2) Der Nachweis der Sprachkenntnisse ist nach Landesrecht eine Voraussetzung für die Zulassung
oder Einschreibung zum Studium.
(3) Die Anforderungen an die sprachliche Studierfähigkeit können bei Aufnahme des Studiums je nach
Studienzweck differenziert werden. Dazu können in den Prüfungen zum Nachweis sprachlicher Studierfähigkeit
(§2) unterschiedliche Stufen der sprachlichen Studierfähigkeit ausgewiesen werden.
(4) Differenzierte sprachliche Eingangsvoraussetzungen werden von den Hochschulen unter Berücksichtigung
fac hlicher Aspekte, der Form des Studiums oder des Studienabschlusses festgelegt und in
geeigneter Weise als Teil der Bewerbungsinformationen bekannt gegeben. Für die Festlegung differenzierter
sprachlicher Eingangsvoraussetzungen stellt die HRK in Zusammenarbeit mit dem Fac hverband
Deutsch als Fremdsprache (FaDaF) und dem TestDaF-Institut Empfehlungen zur Verfügung.
(5) Geringere sprachliche Eingangsvoraussetzungen sollen mit der Auflage verbunden werden, studienbegleitend
weiterführende Sprachkurse zu absolvieren und nachzuweisen.
3
RO über Deutsche Sprachprüfungen für das Studium an deutschen Hochschulen
§ 2 Prüfungen zum Nachweis der sprachlichen Studierfähigkeit
Die gemäß § 1 erforderlichen Sprachkenntnisse werden, sofern kein Befreiungsgrund (§ 7) vorliegt,
entweder
1. durch die „Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang“ - DSH (§ 3) oder
2. durch den „Test Deutsch als Fremdsprache“ - TestDaF (§ 4) oder
3. durch den &#8222rüfungsteil Deutsch“ der Feststellungsprüfung an Studienkollegs (§ 5)
nachgewiesen.
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发表于 2004-9-26 16:36:44 | 显示全部楼层
§ 3 Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH)
(1) Die DSH wird von den einzelnen Hochschulen und Studienkollegs abgehalten und verantwortet.
Hochschulen und Studienkollegs, die die DSH anbieten, erlassen dazu nach Maßgabe dieser Rahmenordnung
und in Übereinstimmung mit der in Anlage 1 enthaltenen DSH-Musterprüfungsordnung
örtliche Prüfungsordnungen, die bei der Hochschulrektorenkonferenz gemäß Abs. 6 registriert werden.
(2) Die DSH besteht aus einer schriftlichen Prüfung mit Teilprüfungen (Hörverstehen, Leseverstehen
und wissenschaftssprachliche Strukturen, Textproduktion) und einer mündlichen Prüfung. Das Prüfungszeugnis
weist das gewichtete Gesamtergebnis auf den Ebenen DSH-3, DSH-2 und DSH-1 (Eingangsstufe)
unter Angabe der in den einzelnen Teilprüfungen erreichten Ergebnisse aus. Das Prüfungszeugnis
dokumentiert die mit einzelnen Ergebnissen nachgewiesenen sprachlichen Fähigkeiten.
(3) Eine mindestens mit dem Gesamtergebnis DSH-2 bestandene DSH gilt als Nachweis der sprachlichen
Studierfähigkeit für die uneingeschränkte Zulassung oder Einschreibung zu allen Studiengängen
und Studienabschlüssen.
(4) Mit Erreichen der Ebene DSH-3 werden besonders hohe Deutschkenntnisse nachgewiesen. Die
DSH-3 liegt über dem für die Zulassung oder Einschreibung erforderlichen Niveau.
(5) Soweit eine Hochschule für bestimmte Studienzwecke von der sprachlichen Studierfähigkeit gemäß
Abs. 3 abweichende geringere sprachliche Anforderungen (DSH-1) festgelegt hat, hat eine darauf
beruhende Zulassung oder Einschreibung keine bindende Wirkung für eine Zulassung oder Einschreibung
bei einem Wechsel des Studiengangs an derselben Hochschule oder für die Zulassung
oder Einschreibung an anderen Hochschulen, falls dafür andere sprachliche Anforderungen festgelegt
sind.
(6) Die Registrierung setzt voraus, dass die Hochschule über ein Lehrgebiet Deutsch als Fremdsprache
oder eine entsprechende Einheit für Sprachlehrangebote, eine angemessene Anzahl hauptamtlich
tätiger Sprachlehrkräfte für Prüfungszwecke sowie eine ausreichende Ausstattung für die ordnungsgemäße
Abhaltung der Prüfungen verfügt. Das Registrierungsverfahren wird von der Hochschulrektorenkonferenz
in Zusammenarbeit mit dem Fachverband Deutsch als Fremdsprache durchgeführt. Die
Registrierung ist bei Änderungen der Prüfungsordnung, ansonsten nach fünf Jahren zu erneuern.
(7) Der Fachverband Deutsch als Fremdsprache fördert die Einhaltung einheitlicher Prüfungsverfahren
und Prüfungsstandards durch Herausgabe eines DSH-Prüfungshandbuchs, Organisation und
Koordination zentraler Prüfungstermine und Prüfungsmaterialien, Evaluationsverfahren und Weiterbildungen.
4
RO über Deutsche Sprachprüfungen für das Studium an deutschen Hochschulen
(8) Die DSH kann unter fachlicher und organisatorischer Verantwortung einer deutschen Hochschule
oder eines deutschen Studienkollegs an Hochschulen im Ausland abgenommen werden. Der Prüfungsvorsitz
wird gemäß § 6 Abs. 1 der DSH-Musterprüfungsordnung von einem Angehörigen der
deutschen Hochschule bzw. des deutschen Studienkollegs ausgeübt. Prüfungsordnungen für die Abhaltung
der DSH im Ausland sind gemäß Abs. 1 Satz 2 gesondert zu registrieren; Abs. 6 gilt entsprechend.
(9) Für die Teilnahme an der DSH-Prüfung kann ein Prüfungsentgelt erhoben werden. Näheres
bestimmen die lokalen Prüfungsordnungen unter Berücksichtigung des Landesrechts.
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发表于 2004-9-26 16:37:26 | 显示全部楼层
§ 4 Test Deutsch als Fremdsprache (TestDaF)
(1) Der TestDaF wird vom TestDaF-Institut nach Maßgabe dieser Rahmenordnung und mit der in Anlage
2 enthaltenen Prüfungsordnung abgehalten und verantwortet und an lizenzierten Testzentren im
In- und Ausland abgenommen.
(2) Das TestDaF-Institut ist eine Einrichtung der Gesellschaft für Akademische Testentwicklung e.V. ,
deren Gründungsmitglieder die Hochschulrektorenkonferenz (HRK), der Deutsche Akademische Austauschdienst
(DAAD), das Goethe-Institut, die FernUniversität in Hagen, die Ruhr-Universität Bochum,
die Universität Leipzig und der Fachverband Deutsch als Fremdsprache (FaDaF) sind. Die Kultusministerkonferenz
(KMK) ist mit beratender Stimme im Vorstand der Gesellschaft für Akademische Testentwicklung
e.V. vertreten.
(3) Die Lizenzierung der Testzentren erfolgt durch den Vorstand der Gesellschaft für Akademische
Testentwicklung e. V. . Die Gesellschaft gewährleistet die ordnungsgemäße Abnahme des TestDaF.
(4) Der TestDaF besteht aus vier Teilprüfungen (Leseverstehen, Hörverstehen, Schriftlicher Ausdruck,
Mündlicher Ausdruck), die getrennt bewertet werden. Das Prüfungsergebnis weist das in jeder Teilprüfung
erreichte Ergebnis mit den TestDaF-Niveaustufen TDN 5, TDN 4 oder TDN 3 (Eingangsstufe)
aus. Das TestDaF-Prüfungszeugnis dokumentiert für jede Teilprüfung die den Niveaustufen TDN 3 bis
TDN 5 entsprechenden sprachlichen Fähigkeiten. Prüfungsleistungen unterhalb von TDN 3 werden
nicht differenziert, und im Ze ugnis als „unter TDN 3“ ausgewiesen.
(5) Ein in allen Teilprüfungen mindestens mit dem Ergebnis TDN 4 abgelegter TestDaF gilt als Nac hweis
der sprachlichen Studierfähigkeit für die uneingeschränkte Zulassung oder Einschreibung zu
allen Studiengängen und Studienabschlüssen.
(6) Mit Erreichen der TDN 5 werden in der jeweiligen Fertigkeit oder in der gesamten Prüfung (TDN 5
in allen Teilprüfungen) besonders hohe Deutschkenntnisse nachgewiesen. Die TDN 5 liegt über dem
für die Zulassung oder Einschreibung erforderlichen Niveau.
(7) Soweit eine Hochschule für bestimmte Studienzwecke von der sprachlichen Studierfähigkeit gemäß
Abs. 5 abweichende geringere sprachliche Anforderungen festgelegt hat, hat eine darauf beruhende
Zulassung oder Einschreibung keine bindende Wirkung für eine Zulassung oder Einschreibung
bei einem Wechsel des Studiengangs an derselben Hochschule oder für die Zulassung oder Einschreibung
an anderen Hochschulen, falls dafür andere sprachliche Anforderungen festgelegt sind.
(8) Für die Teilnahme am TestDaF wird ein Prüfungsentgelt erhoben.
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发表于 2004-9-26 16:37:59 | 显示全部楼层
§ 5 Prüfungsteil „Deutsch“ der Feststellungsprüfung an Studienkollegs
(1) Der Prüfungsteil „Deutsch“ im Rahmen der Feststellungsprüfung an Studienkollegs wird durch die
Rahmenordnung der KMK über die Studienkollegs in jeweils geltender Fassung geregelt; dieser orientiert
sich in Umfang, Form und Inhalt an der DSH.
(2) Der im Rahmen der Feststellungsprüfung an Studienkollegs bestandene Prüfungsteil „Deutsch“ gilt
als Nachweis der sprachlichen Studierfähigkeit für die uneingeschränkte Zulassung oder Einschreibung
zu allen Studiengängen und Studienabschlüssen.
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发表于 2004-9-26 16:38:39 | 显示全部楼层
§ 6 Anerkennung durch die Hochschulen
Eine nach Maßgabe dieser Rahmenordnung bestandene DSH, ein nach Maßgabe dieser Rahmenordnung
abgelegter TestDaF und der im Rahmen der Feststellungsprüfung an Studienkollegs bestandene
Prüfungsteil „Deutsch“ werden, unter Berücksichtigung von Differenzierungen des Prüfungsergebnisses,
von allen deutschen Hochschulen als Nachweis sprachlicher Studierfähigkeit anerkannt.
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发表于 2004-9-26 16:39:19 | 显示全部楼层
§ 7 Befreiende Prüfungen und Qualifikationen
(1) Vom Nachweis der sprachlichen Studierfähigkeit durch die DSH, den TestDaF oder den Prüfungsteil
„Deutsch“ im Rahmen der Feststellungsprüfung ist befreit, wer entweder eine der in Abs. 2 bezeichneten
Prüfungen bereits bestanden hat oder durch die örtlichen Einschreibungs- oder Prüfungsordnungen
von einem Nachweis freigestellt ist (Abs. 3).
Befreiende Prüfungen gemäß Abs. 2 gelten als Nachweis der sprachlichen Studierfähigkeit gemäß § 3
Abs. 3, § 4 Abs. 5 und § 5 Abs. 2.
(2) Vom Nachweis der sprachlichen Studierfähigkeit sind befreit:
(a) Inhaber eines Schulabschlusses, der einer deutschen Hochschulzugangsberechtigung entspricht;
(b) Inhaber des „Deutschen Sprachdiploms der Kultusministerkonferenz - Stufe II“ (DSD II) [Beschlüsse
der KMK vom 16. März 1972 und vom 05. Oktober 1973 in jeweils geltender Fassung];
(c) Inhaber eines Zeugnisses über die bestandene „Zentrale Oberstufenprüfung“ (ZOP) des Goethe-
Instituts, die in Deutschland von einem Goethe-Institut oder im Ausland von einem Goethe-
Institut oder einer Institution mit einem Prüfungsauftrag des Goethe-Instituts abgenommen
wurde;
(d) Inhaber des „Kleinen Deutschen Sprachdiploms“ oder des „Großen Deutschen Sprachdiploms“,
die vom Goethe-Institut im Auftrag der Ludwig-Maximilians-Universität München verliehen
werden.
(3) Die örtlichen Zulassungs- und Einschreibebestimmungen können bestimmte Gruppen von Bewerbern
ganz oder teilweise vom Nachweis der sprachlichen Studierfähigkeit befreien oder für sie besondere
Regelungen treffen, zum Beispiel aufgrund eines abgeschlossenen germanistischen Studiums
oder für befristete Studienaufenthalte ohne formellen Studienabschluss. Die Befreiung kann mit der
Auflage verbunden werden, durch den Besuch studienbegleitender Sprachlehrveranstaltungen die
sprachliche Studierfähigkeit zu erweitern.
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发表于 2004-9-26 16:40:06 | 显示全部楼层
§ 8 Änderungen der Anlagen 1 und 2
(1) Änderungen der Anlage 1 (DSH) erfolgen auf Vorschlag des Vorstandes des Fachverbandes
Deutsch als Fremdsprache und bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Präsidiums der
HRK und des Ausschusses für Hochschule und Forschung sowie des Schulausschusses der KMK.
(2) Änderungen der Anlage 2 (TestDaF) erfolgen auf Vorschlag des Vorstandes der Gesellschaft für
Akademische Testentwicklung und bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Präsidiums
der HRK und des Ausschusses für Hochschule und Forschung sowie des Schulausschusses der
KMK.
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发表于 2004-9-26 16:41:19 | 显示全部楼层
§ 9 Schlussbestimmungen
(1) Diese Rahmenordnung tritt drei Monate nach Beschlussfassung durch die HRK und die KMK in
Kraft. Gleichzeitig treten die bisherige „Rahmenordnung über die Deutsche Sprachprüfung für den
Hochschulzugang ausländischer Studienbewerber“ (DSH) der HRK in der Fassung des Beschlusses
des 190. Plenums der HRK vom 21./22.02.2000 und die TestDaF-Prüfungsordnung vom 06.12.2001
außer Kraft.
(2) Die jeweils geltenden Fassungen der Rahmenordnung und der Anlagen werden von der HRK und
der KMK bekannt gemacht.
(3) Die Hochschulen und Studienkollegs, die die DSH anbieten, erlassen nach Maßgabe dieser Rahmenordnung
und in Übereinstimmung mit Anlage 1 örtliche Prüfungsordnungen oder passen bestehende
Prüfungsordnungen sowie Bestimmungen über die Zulassung und Einschreibung entsprechend
an. Bis zum Inkrafttreten geänderter örtlicher Prüfungsordnungen gilt diese Rahmenordnung unmittelbar.
(4) Wiederholungsprüfungen der DSH zu Prüfungen, die vor Inkrafttreten dieser Rahmenordnung abgelegt
wurden, finden nach der Prüfungsordnung statt, die der ersten Prüfung zugrunde lag.
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发表于 2004-9-26 16:43:32 | 显示全部楼层
为什么是新规定啊???
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发表于 2004-9-27 16:51:52 | 显示全部楼层
仔细看看那,下面还有的,不过我贴的是主要的内容
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 楼主| 发表于 2004-9-27 21:52:16 | 显示全部楼层
因为是9月25日以后的考试才会这么办
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