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发表于 2006-2-25 18:47:21
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Die voruebergehende Unmoeglichkeit
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Unmoeglichkeit, §§ 275 ff BGB
§ 275 BGB findet nur bei dauerhafter Unmoeglichkeit
Anwendung. Die voruebergehende Unmoeglichkeit ist aber der
dauernden Unmoeglichkeit gleichzustellen, wenn die
Erreichung des Geschaeftszwecks in Frage gestellt ist und
dem Glaeubiger gem. § 242 BGB das Festhalten am Vertrag
bis zum Wegfall des Leistungshindernisses nicht zuzumuten
ist.
1. Tatsaechlich bestehende Unmoeglichkeit
§ 275 I BGB nF gilt fuer alle Arten der tatsaechlich bestehenden Unmoeglichkeit (objektive und subjektive, anfaengliche und nachtraegliche Unmoeglichkeit, Teilunmoeglichkeit), und in allen Faellen der Unmoeglichkeit ist die Leistungsbefreiung des Schuldners vorgesehen.
Entgegen der alten Regelung des § 306 BGB ist der Vertrag damit auch im Falle der anfaenglichen objektiven Unmoeglichkeit (natuerlich ohne wirksame Primaerleistungspflicht, § 275 I BGB nF) wirksam und kann so Anknuepfungspunkt fuer weitere Ansprueche, zB SE-Ansprueche, sein (vgl § 311a I BGB nF).
Ungeregelt bleibt die voruebergehende Unmoeglichkeit. Die rechtliche Beurteilung wurde wie bisher der Rspr und Lehre ueberlassen. Grds fuehrt eine voruebergehende Unmoeglichkeit nur zu den Verzugsfolgen. Es ist dann nicht auf sofortige, sondern auf kuenftige Leistung zu klagen.
2. Faktische / praktische Unmoeglichkeit
§ 275 II, III BGB nF regelt die Faelle, in denen der geschuldete Leistungserfolg zwar faktisch moeglich ist, die Realisierung aber blanker "Irrsinn" waere und deshalb auch vom Schuldner nicht verlangt werden kann. Der Schuldner hat in diesen Faellen unter engen Vss die Moeglichkeit, die Erbringung der moeglichen Leistung zu verweigern.
Nach § 275 II BGB nF werden persoenliche Interessen des Schuldners nicht beruecksichtigt. Abzuwaegen sind lediglich der erforderliche Aufwand mit dem Leistungsinteresse des Glaeubigers. Dies ist nach § 275 III BGB nF anders, wo es auf die Zumutbarkeit der Leistungserbringung fuer die Person des Schuldners ankommt. Dies liegt daran, dass hier auch die Leistung des Schuldners persoenlich zu erbringen ist.
3. Wirtschaftliche Unmoeglichkeit
Die wirtschaftliche Unmoeglichkeit wird von § 275 BGB nF nicht erfasst. Hier sind die Regelungen ueber die Stoerung der Geschaeftsgrundlage (§ 313 BGB) anzuwenden.
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2. Arten der objektiven Unmoeglichkeit (§ 275 I BGB)
→Naturgesetzliche Unmoeglichkeit
→Rechtliche Unmoeglichkeit
→Unmoeglichkeit durch Zeitablauf („absolutes Fix-
geschaeft)
→Zweckerreichung
→Zweckfortfall
3. Arten der subjektiven Unmoeglichkeit (§ 275 I BGB)
→tatsaechliche subjektive Unmoeglichkeit
→rechtliche subjektive Unmoeglichkeit
4. „faktische Unmoeglichkeit“ (§ 275 II BGB)
→zu beruecksichtigen sind alle Umstaende des Einzel-
falles
→von § 275 II BGB nicht erfasst sind die Faelle der
wirtschaftlichen Unmoeglichkeit
Abgrenzung: § 275 II S. 1 BGB beruecksichtigt ausschliesslich
das Leistungsinteresse des Glaeubigers, waehrend das
Schuldnerinteresse im Rahmen des § 313 BGB Beachtung
findet.
Die Abgrenzung erfordert, den Aufwand im Sinne des
§ 275 II BGB rein objektiv zu bestimmen und diesen in
Bezug zu dem Leistungsinteresse des Glaeubigers zu
setzen.
Wie sich aus dem Begriff der Anstrengungen in § 275 II S. 2
BGB ergibt, umfasst der Aufwand im Sinne des § 275 II S. 1
BGB nicht nur Geldforderungen, sondern auch Taetigkeiten
und aehnliche persoenliche Anstrengungen
5. Unmoeglichkeit aus immateriellen Gruenden (§ 275 III BGB)
→vom Schuldner persoenlich zu erbringende Leistungs-
pflichten (z. B. Arbeitspflicht, Dienstpflicht gem.
§ 613 S. 1 BGB); entscheidend ist der durch Aus-
legung nach §§ 133, 157 BGB zu ermittelnde Wille
der Leistungspflicht
→im Rahmen der Abwaegung sind alle Umstaende des
des Einzelfalls zu beruecksichtigen, insbesondere
persoenliche Umstaende des Schuldners |
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