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楼主 |
发表于 2021-10-15 18:33:21
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没办法上传图片,纸上的内容是这么写的:
Wäre diese Sachlage bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Erteilung des Visums bekannt gewesen, so hätte das Visum gemäß § 5 Abs. 4 AufenthG und § 54 Nr. 5 AufenthG versagt werden müssen. Daher ist das Visum auf der Grundlage des § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG /§ 48 VWVFG analog zwingend zu widerrufen.
Die sofortige Vollziehung des Widerrufs war anzuordnen, da die Gefahr besteht, dass Sie das Visum zur Einreise nach Deutschland missbräuchlich nutzen. Es besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse daran, dies zu unterbinden. Dieses ergibt sich aus den Belangen der Abwehr von Gefahren für die innere und äußere Sicherheit. Die Gefährdung dieser Belange, die mit der Einreise verbunden wäre, kann nicht bis zur Unanfechtbarkeit dieses Bescheides hingenommen werden. Ihr privates Interesse, mit dem o. g. Visum in das Bundesgebiet einzureisen, bleibt demgegenüber nachrangig.
[1] Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwG0 hat die Klage keine aufschiebende Wirkung. Gegen die sofortige Vollziehung kann ein AXXXag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beim Verwaltungsgericht Berlin gestellt werden.
Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Berlin erhoben werden. |
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