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紧急~!外管局回复的邮件 麻烦高人翻译下 谢谢
leider können Schreiben, die nicht in deutscher Sprache an unserer Behörde gerichtet werden, nicht rechtsverbindlich bearbeitet werden.
Die Amtssprache in Deutschland ist gem. § 23 Abs. 1 VwVerfG deutsch. Werden bei einer Behörde in einer fremden Sprache Anträge gestellt oder Eingaben, Belege, Urkunden oder sonstige Dokumente vorgelegt, soll die Behörde gem. § 23 Abs. 2 VwVerfG unverzüglich die Vorlage einer Übersetzung verlangen.
Wir bitten Sie daher Ihr Anliegen in deutscher Sprache an uns zu richten. Sollten Sie selbst hierzu nicht in der Lage sein, kann Ihrerseits ein Übersetzer hinzugezogen werden.
Nach Eingang Ihrer Anfrage in deutscher Sprache werden wir Ihnen umgehend eine Antwort zukommen lassen. |
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