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楼主 |
发表于 2008-2-11 20:55:24
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谢谢adatyan,这是我刚在网上找的一些介绍,以后有时间我给大家翻成德语的,
Voraussetzungen für die Entgegennahme der Verpflichtungserklärung:
Persönliche Vorsprache des Einladers (keine Vertretungsmöglichkeit)
Der Einlader muss in Berlin gemeldet sein
Die juristische Person (Firma/ Unternehmen) muss den Geschäftssitz in Berlin haben. Zur Abgabe der Verpflichtungserklärung ist nur eine im Handeslregister eingetragene Person berechtigt.
Ausländische Staatsangehörige müssen als Einlader im Besitz eines Aufenthaltstitels sein.
Erfolgt die Einreise aus einem Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Einzuladende nicht besitzt, muss dieser im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung für diesen Staat sein, die die Rückkehr in das Herkunftsland nach Ablauf des Besuchsaufenthalts ermöglicht.
Benötigte Unterlagen
Vorlage des Personalausweises/Reisepasses des Einladers zum Nachweis der Identität
Der Beauftragte der juristischen Person (Firma/ Unternehmen) muss seine Vertretungsbefugnis nachweisen (Handelsregisterauszug)
Der Einlader muss das Formblatt "Angaben zur Verpflichtungserklärung , das als Antrag im Wartebereich des Dienstgebäudes Friedrichstr. 219 ausliegt bzw. nachfolgend heruntergeladen werden kann, möglichst vollständig ausfüllen.
Im Rahmen der Bearbeitung erfolgt eine Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Einladers, hierfür ist ein aktueller Einkommensnachweis des Einladers im Original vorzulegen. Bei Selbstständigen wird diese Bedingung z.B. durch die Vorlage einer aktuellen Bescheinigung des Steuerberaters erfüllt. Wird die finanziellen Leistungsfähigkeit nicht glaubhaft gemacht, kann die Verpflichtungserklärung ggf. nur ohne entsprechende Bestätigung entgegengenommen werden.
Hinweise zur Antragsbearbeitung
Für jede einzuladende Person ist eine Verpflichtungserklärung abzugeben. Ausnahme: begleitender Ehegatte und begleitende minderjährige Kinder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr sind in derselben Verpflichtungserklärung aufzuführen.
Die Verpflichtungserklärung ist gebührenpflichtig und wird grundsätzlich sofort ausgefertigt und ausgehändigt. Sie ist im Original an den ausländischen Gast zu senden. Sie kann in einem Einreiseverfahren, das bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung von der einreisewilligen visumpflichtigen Person zu betreiben ist, in der Regel bis zu sechs Monate nach Abgabe der Verpflichtungserklärung verwendet werden. Die Dauer der Anerkennung der Verpflichtungserklärung hängt jedoch von der jeweiligen deutschen Auslandvertretung ab.
Welche Konsequenzen ergeben sich aus der Abgabe einer Verpflichtungserklärung?
Der Einlader geht mit der Abgabe der Verpflichtungserklärung folgende Verpflichtungen ein:
Sofern durch oder während des Aufenthalts der eingeladenen Person öffentliche Gelder für diese Person aufgewendet werden, können die die Aufwendungen zahlenden öffentlichen Stellen von der Person, die die Verpflichtungserklärung abgegeben hat, diese Aufwendungen zurückfordern. Folgende Kosten sind denkbar:
Lebensunterhalt
Unterbringung
Behandlung im Krankheitsfall (Medikamente, Arzt, Operation)
Pflegekosten
Abschiebung
Die Haftung besteht für die Zeit, für die die Verpflichtungserklärung gilt (vom Beginn der Visumsgültigkeit bis zur Beendigung des Aufenthaltes oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck).
Gebühren
Dienstleistung Gebühren (Euro) Verpflichtungserklärungen nach § 68 sowie § 66 und § 67 des Aufenthaltsgesetzes 25,00 |
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