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【发布】Standard-Mietvertrag

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发表于 2006-8-13 07:52:45 | 显示全部楼层 |阅读模式
这是一份标准合同的样本,有兴趣的来看一下吧。[/COLOR]

Wohnungs-Einheitsmietvertrag   Vertrag-Nr. _____________                           
                                                     Ausfertigung für Vermieter/Mieter
( ● grüne Punkte am Rande weisen darauf hin, daß eine         
zusätzliche Eintragung oder eine Streichung vorzunehmen ist. )   
Unter Mieter und Vermieter werden die Vertragsparteien auch  dann verstanden, wenn sie aus mehreren Personen bestehen.         
Alle im Vertrag genannten Personen haben den Mietvertrag           
eigenhändig zu unterschreiben. Nichtzutreffende Teile des Mietvertrages sind durchzustreichen, freie Stellen sind auszufüllen oder durchzustreichen.
● Zwischen ______________________________________________________________________
● in ______________________________________________________________ als Vermieter,
● vertreten durch ______________________________________________________________
● und ______________________________________________________________
● sowie ______________________________________________________________, zur Zeit
● wohnhaft in _____________________________________________________________, als Mieter,
   Wird folgender Mietertrag geschlossen:

§ 1 – Mieträume
●1. Vermietet werden im Hause ______________________________________________________
                (genaue Anschrift und genaue Lagebezeichnung nach Vorderhaus, Quergebäude, Stockwerk, rechts, links, Mitte)
● folgende Räume _______Zimmer, _______Kammer, _______Küche, _______ Korridor,          ●   _______Diele, _______Bad, _______Toilette, _______Toilette mit Bad/Dusche,                 ●        _______Kellerraum_______Nr. _______, _______Bodenraum_______Nr. _______,
●   zur Benutzung als Wohnung ___________________________Wohnfläche:      m²________
●   Es dürfen mitbenutzt werden: (z.B. Waschanlage, Fahrzeugeinstellplatz usw.) ________
      _______________________________________________________________________________
●        2. Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter spätestens bei Einzug folgende Schlüssel auszuhängigen: _______Haus-, _______Wohnungs-,_______ Zimmer-,_______Boden-,_______ Keller-,_______Fahrstuhl-,_______Garagen-,_______Hausbriefkasten-,_______Schlüssel.
Die Beschaffung weiterer Schlüssel durch den Mieter bedarf der Einwilligung des Vermieters. Der Mieter hat bei Beendigung des Mieterhältnisses sämtliche Schlüssel, auch selbst angeschaffte, an den Vermieter herauszugeben; anderenfalls ist der Vermieter berechtigt, auf Kosten des Mieters Ersatzschlüssel zu beschaffen oder – soweit dies im Interesse des Nachmieters erforderlich ist – auch die Schlösser zu verändern und dazu Schlüssel zu beschaffen.
●  3. Die Mieträume dürfen vom Mieter nur zu Wohnzwecken genutzt werden. Die Gesamtzahl der Personen, die die Wohnung beziehen werden – bewohnen – beträgt
    __________________ -. Der Mieter ist verpflichtet, seiner gesetzlichen Meldepflicht nachzukommen. Zur Anbringung von Schildern, Reklamen, Automaten und dergleichen außerhalb der Mieträume bedarf es der vorherigen schriftlichen Genehmigung des Vermieters.
 楼主| 发表于 2006-8-13 07:53:51 | 显示全部楼层
§ 2 – Mietzeit und ordentliche Kündigung
● 1. a) Das Mietverhältnis beginnt am _______________________________, es läuft auf unbestimmete Zeit. Kündigungsfristen siehe 2.
●  b) Das Mietverhältnis beginnt am _______________________________und endet am__________. Es verlängert sich jedoch jeweils um _________Monate-um _________ Jahre, wenn es nicht gekündigt ist. Kündigungsfristen siehe 2.
●     c)  Das Mietverhältnis ist auf bestimmte Zeit abgeschlossen.
           Es beginnt am ________________und endet am ______________, ohne daß es einer Küngigung bedarf.
●     d)  Die Wohnung ist zu nur vorübergehendem Gebrauch durch den Mieter gemietet, nämlich wegen ______________ sie kann daher jeweils bis zum 3. Werktas jeden Monats zum Schluß dieses Monats schriftlich gekündigt warden.
    2. Kündigungsfristen zu 1.a) und 1.b): Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums weniger als 5 Jahre vergangen sind. 6 Monate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums 5 Jahre vergangen sind. 9 Monete, wenn seit der Überlassung des Wohnraums 8 Jahre vergangen sind. 12 Monate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums 10 Jahre vergangen sind.
       Die Kündigung muß schriftlich bis zum dritten Werktag des ersten Monats der Kündigung erfolgen, durch den Vermieter unter Angabe sämtlicher Kündigungsgründe und unter Hinweis auf das Widerspruchsrecht. Für die Rechtzeitigkeit kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf den Empfang der Kündigung an.
§ 3 – Miete und Nebenkosten                                                  Betrag
● 1. Die Miete      netto kalt      brutto kalt beträgt monatlich_______      ____________
●    Neben der Miete sind monatlich zu entrichten für
      ___________________________________________________________z. Z.     ____________
      ___________________________________________________________z. Z.     ____________
      ___________________________________________________________z. Z.     ____________
      ___________________________________________________________z. Z.     ____________
                                                           Insgesamt z.Z.
                                                            _____________________________
● 2. In der Miete sind die Betriebskosten gemäß Zweiter Berechnungsverordnung. § 27, Absatz 1. Anlage 3, ermittelt aufgrund der letzten Berechnung des Vermieters (von
      __________________) anteilig  □  enthalten  □  nicht enthalten. Die Betriebskosten, wie nachfolgend spezifiziert, sind als Vorschuß vom Mieter an den Vermieter zu zahlen und werden jährlich per __________________ mit dem Mieter abgerechnet. Die Umlegung der Kosten für Sammelheizung und Warmwasserversorgung ist in § 5 dieses Vertrages gesondert geregelt.
●    1) Die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks, insbesondere Grundsteuer
      2) Die Kosten der Wasserversorgung
      3) Die Kosten der Entwässerung
      4) Die Kosten des Betriebs der Aufzugsanlgen
5) Die Kosten der Straßenreinigung und Möllabfuhr
6) Die Kosten der Hausreinigung und Ungezieferbekämpfung
7) Die Kosten der Gartenpflege
8) Die Kosten der Beleuchtung
9) Die Kosten der Schornsteinreigung
10) Die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung
11) Die Kosten für den Hauswart
12) Die Kosten des Betriebs der Gemainschafts-Antennenanlage bzw. Kabelanschuluß (Breitbandkbelnetz)
      13) Die Kosten des Betriebs der maschinellen Wascheinrichtung
      14) Sonstige Betriebskosten
      15) Umlageausfallwagnis gem. § 25 a Neubaumietenverordnung für die Betriebskosten einschließlich Sammelheizung und Warmwasserversorgung.
● 3. Die Schönheitsreparaturen werden vom □ Vermieter – □ Mieter getragen.
      Hat der Mieter die Schönheitsreparaturen übernommen, so hat er spätestens bei Ende des Mietverhältnisses alle bis dahin – je nach dem Grad der Abnutzung oder Beschädigung – erforderlichen Arbeiten auszuführen.
   4. Der vermieter ist berechtigt, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen die Zustimmung zur Erhöhung des Mietzinses jeweils nach Ablauf eines Jahres zum Zweck der Anpassung an die geänderten wirtschaftlichen Verhältnisse zu verlangen.
   5. Soweit sich Betriebskosten erhöhen oder neu entstehen, darf der Vermieter die Erhöhung bzw. die neu entstandenen Betriebskosten nach den gesetzlichen Vorschriften anteilig umlegen.
      Der Vermieter kann den monatlichen Vorschuß auf die Betriebskosten – einschließlich der Kosten für Sammelheizung und Warmwasserversorgung – entsprechend anpassen, insbesondere auch dann, wenn sich aus der letzten Abrechnungsperiode ein Vorauszahlungsfehlbetrag ergeben hat.
§ 4 – Zahlung der Miete und der Nebenkosten
1.        Die Miete und Nebenkosten sind monatlich im voraus, spätestens am 3. Werktag des Monats, porto- und spesenfrei an den Vermieter oder an die von ihm zur Entgegennahme ermächtigte Person oder Stelle zu zahlen.
●     □ Die Miete und Nebenkosten sind auf das Konto Nr. ___________ (BLZ_____________)
       bei____________________________________________einzuzahlen.
       Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf die Ankunft des Geldes an.
●     □ Miete und Nebenkosten werden im Lastschrift-Einzugsverfahren von einem vom Mieter zu benennenden Konto abgebucht. Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter eine Einzugsermächtigung zu erteilen.
● 2.  Die Nebenkosten für_________________________________________________________
●     ____________________________________________________________________________
●     werden in Form monatlicher Abschlagszahlungen erhoben und sind jährlich nach dem Stichtag vom_________________________eines jeden Jahres mit dem Mieter abzurechnen.
● 3.  Bei verspäteter Zahlung kann der Vermieter Mahnkosten in Höhe eines Betrages von
       _________________je Mahnung, unbeschadet von Verzugszinsen, erheben.
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 楼主| 发表于 2006-8-13 07:54:25 | 显示全部楼层
§ 5 – Sammelheizung und Warmwasserversorgung
1.        Eine vorhandene Zentralheizungsanlage wird, soweit es die Außentemperatur erfordert, mindestens aber vom 1.10. bis zum 30. 4. (Heizperiode) vom Vermieter in Betrieb gehalten. Eine Temperatur von mindestens 20 Grad Celsius in der Zeit von 7.00 bis 22.00 Uhr in den an die Sammelheizung angeschlossenen Wohnräumen gilt als vertragsgemäße Erfüllung. Für Räume, die auf Wunsch des Mieters oder durch diesen mittels Umbaus oder Ausbaus geändert sind, kann eine Erwärmung auf 20 Grad Celsius nicht verlangt werden. Außerhalb der Heizperiode wird die Sammelheizung in Betrieb genommen, soweit es die Außentemperaturen erfordern. Dabei ist zu berücksichtigen, daß während der Sommermonate in der Regel Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten druchgeführt werden.
2.        Ist eine zentrale Warmwasserversorgungsanlage vorhanden, so ist vom Vermieter eine Durchschnitts-Temperatur des Wassers einzuhalten, die an den Zapfstellen 40 Grad Celsius nicht unterschreitet.
3.        Vom Vermieter nicht zu vertretende Betriebsunterbrechnungen der Heizungs- und Warmwasserversorgung berechtigen den Mieter nicht zu Schadenersatzansprüchen.
4.        Die Betriebskosten der Heizung und Warmwasserversorgung sind in dem vereinbarten Mietzins nicht enthalten, sie werden vom Vermieter angemessen auf die daran angeschlossenen Wohnungen umgelegt. Zu den umlegungsfähigen Betriebskosten gehören insbesondere die Brennstoffkosten einschließlich der Kosten für elektrischen Strom, die Anfuhrkosten für Brennstoffe, die Kosten der Wartung und Reinigung der Anlage und die Kosten des Betriebs und der Verwendung von Wärmezählern, Heizkostenverteilern, Warmwasserzählern und/oder Warmwasserkostenverteilern. Wenn der Vermieter die Anlage selbst bedient, so kann er hierfür einen angemessenen Betrag mit umlegen. Ist die Wohnung an eine Fernheizung angeschlossen, so sind auch die an die Fernheizungsgesellschaft zu zahlenden Beträge umlegbar. Bei einer vorhandenen zentralen Warmwasserversorgungsanlage rchenen auch die Kosten des Wasserverbrauchs zu den umlegbaren Betriebskosten.
5.        Die Betriebskosten werden vom Vermieter entsprechend den gesetzlichen Abrechnungsmaßstäben umgelegt, d.h. nach Wohn- oder Nutzfläche oder nach dem umbauten Raum und nach einem dem Wärmeverbrauch rechnungtragenden Maßstab. Werden Wärmezähler, Heizkostenverteiler, Warmwasserzähler und/oder Warmwasserkostenverteiler verwandt, so wird ein fester Anteil der Kosten nach dem Verbrauch aufgeteilt, nämlich__________________ v. H.﹡)
6.  Bei der Umlegung nach Wohn-oder Nutzfläche oder nach dem umbauten Raum sind die Räume des Eigentümers und des Hauswarts und nicht Vermietete Wohnungen, nicht aber die gemeinschaftlich benutzten Räume, wie das Treppenhaus, zu berücksichtigen.
●  Die Wohnfläche, die Nutzfläche, der umbaute Raum der Mietsache beträgt____㎡.
7.  Auf den Umlegungsbetrag für die Betriebskosten sind monatlich Vorauszahlungen zu leisten, deren Höhe der Vermieter jeweils angemessen festsetzt und über die nach Schluß der Heizperiode abzurechnen ist.
8.  Ist ein Durchlauferhitzer oder Boiler zur Warmwasserbereitung oder/und eine separate Etagenheizung in der Wohnung vorhanden, so trägt der Mieter gemäß Anlage 3 zu § 27 Zweite Berechnungsverordnung sämtliche Betriebs-, Wartungs- und Reinigungskosten. Die Wartung und Reinigung erfolgen jährlich.

§ 6 – Benutzung der Aufzugsanlgen und Treppenhausreinigung
1.        Der Mieter ist berechight, vorhandene Aufzugsanlagen mitzubenutzen. Der Mieter hat keinen Anspruch auf ununterbrochene Leistung, falls Betriebsstörungen eintreten. Der Mieter verpflichtet sich, die Aufzugsbestimmungen in allen Punkten zu erfüllen. Betriebsstörungen sind dem Vermieter oder seinem Beauftragten sofort mitzuteilen.  
● 2.  Die Kosten der Treppenhausreinigung sind in den Betriebskosten □ enthalten □ nicht enthalten. Sofern die Kosten für die Treppenhausreinigung in den Betriebskosten nicht enthlaten sind, ist der Mieter verpflichtet, die Treppe von seinem Podest abwärts bis zum nächsten Podest – im Erdgeschoß den Hausflur – regelmäßig und ordnungsgemäß, insbesondere in ausreichenden Abständen kostenlos zu reinigen.
§ 7 – Zustand der Mieträume
1.        Der Vermieter gewährt den Gebrauch der Mietsache in dem Zustand bei Übergabe.
●        2.  Der Vermieter verpflichtet sich – vor Übergabe – spätestens jedoch bis zum ________ folgende Arbeiten in den Mieträumen vorzunehmen:
●        ____________________________________________________________________________
●        ____________________________________________________________________________
3.  Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters für anfängliche Sachmängel (§ 538 BGB) wird dem Vermieter vom Mieter erlassen.
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 楼主| 发表于 2006-8-13 07:54:57 | 显示全部楼层
§ 8 – Benutzung der Mieträume, Untervermietung, Tierhaftung
    1. Der Mieter darf die Mieträume zu anderen als Wohnzwecken nur mit Zustimmung des Vermieters benutzen.
    2. Untervermietung oder sonstige Gebrauchsüberlassung an Dritte darf nur mit Erlaubnis des Vermieters erfolgen. Bei unbefugter Untervermietung kann der Vermieter verlangen, daß der Mieter sobald wie möglich, spätestens jedoch binnen Monatsfrist das Untermietverhältnis kündigt. Geschieht dies nicht, so kann der Vermieter das Hauptmietverhältnis fristlos kündigen. Ist dem Vermieter die Erlaubnis zur Untervermietung nur bei einer angemessenen Erhöhung des Mietzinses zuzumuten, so kann er die Erlaubnis davon abhängig machen, daß der Mieter sich mit einer solchen Erhöhung einverstanden erklärt (§ 549, Abs. 2 BGB). Im Falle einer Untervermietung oder Gebrauchsüberlassung haftet der Mieter für alle Handlung oder Unterlassungen des Untermieters oder desjenigen, dem er den Gebrauch der Mieträume überlassen hat.
    3. Jeder Ein- oder Auszug von Personen, denen der Mieter die Mieträume untervermietet oder zum Gebrauch überlassen hat, ist dem Vermieter sofort unter Vorlage der Meldebescheinigung anzuzeigen.
    4. Jede Tierhaltung mit Ausnahme von Kleintieren, wie z.B. Zierfische, Ziervögel, Hamster, bedarf der Zustimmung des Vermieters.
●     Dies gilt nicht für den vorübergehenden Aufenthalt von Tieren bis zu ________ Tagen.
       Der Vermieter kann die Zustimmung verweigern, wenn eine Gefährdung oder Belästigung durch das Tier nicht völlig auszuschließen ist. Eine erteilte Zustimmung kann widerrufen werden bzw. der vorübergehende Aufenthalt untersagt werden, wenn von dem Tier Störungen oder/und Belästigung ausgehen. Der Mieter haftet für alle durch die Tierhaltung einstandenen Schäden.

§ 9 – Elekrizität, Gas, Wasser
1.        Bei Störungen oder Schäden an den Versorgungsleitungen hat der Mieter für sofortige Abschaltung zu sorgen und ist verpflichtet, den Vermieter oder seinen Beauftragten sofort zu benachrigtigen.
2.        Der Vermieter ist berechtigt, bei starkem Frost nach Benachrichtigung des Mieters die Wasserleitng zumindest in der Zeit von 21:00 bis 7:00 Uhr abzustellen.
3.        Der Mieter darf die Arbeiten nicht behindern.
§ 10 – Bauliche Maßnahmen und Verbesserungen durch den Vermieter
1.        Der Vermieter darf Ausbesserungen und bauliche Änderungen, die zur Erhaltung des Hauses oder der Mieträume oder zur Abwendung drohender Gefahren oder zur Beseitigung von Schäden notwendig werden, ohne Zustimmung des Mieters vornehmen.
2.        Etwaige Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung oder zur Einsparung von Heizenergie werden nach Maßgabe der gestzlichen Bestimmungen durchgeführt.
3.        Der Mieter darf die Arbeiten nicht behindern.
§ 11 – Bauliche Änderungen durch den Mieter
1.        Um- und Einbauten, insbesondere Änderungen der Installationen. Anbringung von Außenjalousien, Markisen und Blummenbrettern sowie die Neuerrichtung und Veränderung von Feuerstätten nebst Ofenrohren dürfen nur vorgenommen werden, wenn der Vermieter zuvor zugestimmt hat und eine etwa erforderliche behördliche/bauaufsichtsamtliche Einwilligung erteilt worden ist, die der Mieter einzuholen hat.
2.        Zur Aufstellung von Ölfeuerungsanlagen bedarf es der vorherigen Zustimmung des Vermieters. In jedem Fall müssen die Ölöfen den technischen Richtlinien des Fachverbandes der Heiz- und Kochgeräteindustrie einstprechen und die Hinweise trägen: ‚ Nach HKI-Richtlinien geprüft, nur für Heizöl El. ‚ Die Aufstellung muß durch eine Fachkraft erfolgen. Heizöl darf nur unter Beachtung der gesetzlichen und behördlichen Vorschriften gelagert werden.
3.        Die Übernahme der entstehenden Kosten ist – auf den einzelnen Fall abgestellt – gesondert zu regeln.
4.        Soweit der Vermieter für Schäden, die sich aus der Aufstellung und dem Betrieb von Anlagen gemäß Abs. 1 und 2 ergeben, einzustehen hat, kann der Vermieter vom Mieter Ersatz verlangen.
5.        Der Mieter haftet für die Kosten der Entfernung von auf seine Veranlassung angelegten oder von ihm benutzten Fernsprechleitungen und für dadurch entstehende Gebäudeschäden.
§ 12 – Außenantennen – Kabelanschluß
1.        Soweit für Fernsehen und Rundfunk keine Gemeinschaftsantenne oder kein Kabelanschluß vorhanden ist, darf der Mieter auf eigene Kosten eine Einzel-Außenantenne anbringen, wobei Art und Weise und Folgen in einem Antennenvertrag*) zu regeln sind.
2.        Der Mieter erklärt sich schon jetzt bezüglich des Mietobjektes mit der Installation eines Kabelanschlusses bzw. einer Gemeinschaftsantenne einverstanden.
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 楼主| 发表于 2006-8-13 07:56:01 | 显示全部楼层
§ 13 – Instandhaltung der Mieträum
1.        Zeigt sich im Laufe der Mietzeit ein Mangel der Mietsache oder wird eine Vorkehrung zum Schutze der Mietsache gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich, so hat der Mieter dem Vermieter dies zur Vermeidung seiner Schadenersatzpflicht unverzüglich anzuzeigen.
2.        Der Mieter hat alle Teile der Mietsache, die beim Gebrauch seinem unmittelbaren Zugriff unterliegen (Leitungen und Anlagen für Elektrizität und Gas, die sanitären Einrichtungen, Schlösser, Rolläden, Öfen, Herde und ähnliche Einrichtungen), so pfleglich zu behandeln, daß sie nicht beschädigt und nicht mehr als vertragsgamäß abgenutzt werden.
3.        Ungezieferbefall seiner Wohnung hat der Mieter unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen. Er hat auftretendes Ungeziefer auf seine Kosten zu beseitigen, soweit er den Ungezieferbefall zu bertreten hat.
4.        Der Mieter haftet dem Vermieter für Schäden, die durch Verletzung der ihm obliegendem Sorgfalts- und Anzeigepflicht verursacht werden, insbesondere auch, wenn Versorgungs- und Abflußleitungen, Toiletten-, Heizungsanlagen usw. unsachgemäß bahandelt, die Räum unzureichend gelüftet, gereigigt, beheizt oder nicht ausreichend gegen Frost geschützt werden.
5.        Der Mieter haftet in gleicher Weise für Schäden, die durch seine Angehörigen, Untermieter, Besucher, Lieferanten und Handwerker verursacht worden sind.
6.        Der Mieter hat Schäden, für die er einstehen muß, sofort zu beseitigen.
7.        Der Mieter hat zu beweisen, daß Schäden in seinem ausschließlichen Gefahrenbereich nicht auf seinem Verschulden oder auf dem Verschulden der Personen, für die er einzustehen hat, beruhen.
8.        Etwaige Ansprüche gegen schuldige Dritte tritt der Vermieter an dem Mieter ab.
§ 14 – Pfandrecht des Vermieters
1.        Der Mieter erklärt, daß die bei Einzug eingebrachten Sachen sein freies Eigentum, nicht gepfändet und nicht verpfändet sind, mit Ausnahme folgender Gegenstände:
●     __________________________________________________________________
     2.  Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter unverzüglich von einer etwaigen Pfändung eingebrachter Gegenstände unter Angabe des Gerichtsvollziehers und des pfändenden Gläubigers zu benachrichtigen.
§ 15 – Betreten der Mieträume durch den Vermieter
1.        Der Vermieter oder/und sein Beauftragter können die Mieträume nach rechtzeitiger Ankündigung besichtigen, sei es zur Prüfung des Zustandes oder aus anderen wichtigen Gründen.
Bei dringender Gefahr ist ihnen der Zutritt zu jeder Tages- und Nachtzeit gestattet.
2.        Will der Vermieter oder sein Beauftragter das Grundstück verkaufen, oder ist das Mietverhältnis gekündigt, so darf der Vermieter oder sein Beauftragter zusammen mit dem Miet-bzw. Kaufinteressenten die Räume in angemesenem Maß betreten.
     3.  Der Mieter muß dafür sogen, daß die Räume während seiner Abwesenheit betreten werden können. Bei längerer Absesenheit hat er die Schlüssel an schnell erreichbarer Stelle unter Benachrichtigung des Vermieters zu hinterlassen.
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 楼主| 发表于 2006-8-13 07:56:38 | 显示全部楼层
§ 16 – Vorzeitige Beendigung der Mietzeit
Wird das Mietverhältnis durch den Vermieter aus wichtigem Grunde gekündigt, so haftet der Mieter für den Schaden, der dem Vermieter dadurch entsteht, daß die Räume nach der Rückgabe leer stehen oder billiger vermietet werden müssen, und zwar bis zum Ablauf der vereinbarten Mietzeit, jedoch höchstens für ein Jahr nach der Rückgabe.
§ 17 – Rückgabe bei Beendigung der Mietzeit
Bei Beendigung der Mietzeit sind die Mieträume vertragsgemäß im sauberen Zustand mit allen Schlüsseln dem Vermieter oder seinem Beauftragten zu übergeben. Anderenfalls ist der Vermieter nach Räumung berechtigt, die Mietsache nach Ankündigung auf Kosten des Mieters zu öffnen und zu reinigen und zurückgelassene einzelne Gegenstände zu verwahren und wertloses Gerümpel vernichten zu lassen.
§ 18 – Mehrere Personen als Vermieter oder Mieter
Vermieter und/oder Mieterhaften als Gesamtschuldner, sofern es sich um mehrere Personen handelt. Für die Wirksamkeit einer Erklärung des Vermieters genügt es, wenn sie gegenüber einem der Mieter abgegeben wird. Die Mieter gelten insoweit als gegenseitig bevollmächtigt.
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 楼主| 发表于 2006-8-13 07:57:01 | 显示全部楼层
§ 19 – Hausordnung
Anerkennung der Hausordnung
Der Mieter erkennt die Hausordnung als für ihn verbindlich an. Ein Verstoß gegen die Hausordnung ist ein vertragswidriger Gebrauch des Mietgegenstandes. Bei schwerwiegenden Fällen kann der Vermieter nach erfolgloser Abmahnung das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Für alle Schäden, die dem Vermieter durch Verletzung oder Nichtbeachtung der Hausordnung und durch Nichterfüllung der Meldepflichten entstehen, ist der Mieter ersatzpflichtig. Änderungen und Ergänzungen der Hausordnung darf der Vermieter nur vornehmen, wenn dadurch Rechte und Pflichten des Mieters nicht verändert werden.
Allgemeine Ordnungsbestimmungen
- Der Mieter hat von den Mieträumen nur vertragsgemäß Gebrauch zu machen und sie regelmäßig zu reinigen.
- Jede Ruhestörung ist zu vermeiden, besonders durch lautes Musizieren (Rundfunk- und Fernsehernpfang, Benutzung von Musikinstrumenten, Plattenspielen, Tonbandgeräten usw. nur in Zimmerlautstärke), Türen schlagen und Lärm im Trepenhaus. In der Mittagszeit und nach 22:00 Uhr ist jeder Lärm zu unterlassen.
- Teppiche dürfen nur während der zugelassenen Zeiten geklopft werden.
- Abfälle jeder Art dürfen nur in die aufgestellten Mülltonnen geschüttet werden. Daneben geschüttete Abfälle sind sofort zu beseitigen. Sperrige Gegenstände muß der Mieter auf eigene Kosten abholen lassen bzw. Die Sperrmüllabfuhr benutzen.
Darüber hinaus ist der Mieter verpflichtet:
- Seine Kinder ausreichend zu beaufsichtigen.
- Aus Fenstern, von Balkonen, auf Treppenfluren nichts auszuschütteln oder auszugießen oder hinunterzuwerfen.
- Auf Höfen und in Durchfahrten nicht radzufahren.
- Vor und auf dem Grundstück keine Tauben zu fütter.
- Scharf- oder übelriechende, leicht einzündliche oder sonstige schädliche Sachen sachgemäß zu beseitigen.
- Brennstoffe nicht innerhalb der Wohnung, sondern nur an den vom Vermieter bezeichneten Stellen zu zerkleiner.
- Für Verkehr, Aufstellen und Lagern von Gegenständen auf den gemeinschaftlich genutzten Flächen und Räumen ( auch von Fahrzeugen jeder Art) gegebenenfalls die Einwilligung des Vermieters, ggf. auch die betreffende behördliche Genehmigung einzuholen.
- Mopedes, Motorräder und Motorroller nicht in der Wohnung, in Nebenräumen, im Treppenhaus oder im Keller abzustellen.
- Das Haus von 20:00 bis 6:00 Uhr zum Schutz der Hausbewohner verschlossen zu halten.
- Das Auftreten von Ungeziefer dem Vermieter sofort mitzuteilen und erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen zur unverzüglichen Beseitigung einzuleiten, um ein weiteres Ausbreiten des Ungeziefers zu verhindern.
- Die Schlüssel dem Vermieter oder dessen Beauftragten abzuliefern, falls der Mieter vor Ablauf des gekündigten Vertrages ganz oder teilweise auszieht; auch wenn er noch Gegenstände in den Räume beläßt, jedoch aus Anzahl und Beschaffenheit der zurückgelassenen Gegenstände die Absicht der Aufgabe des Mietbesitzes zu erkennen ist.
- In diesem Fall ist der Vermieter berechtigt, die Mieträume schon vor der endgültigen Räumung in Besitz zu nehmen.
Sorgfaltspflichten des Mieters
Der Mieter ist unter anderem zu folgendem verpflichtet:
-  Die Fußböden trocken zu halten und ordnungsgemäß zu bahandeln, so daß keine Schäden entstehen. Das Entstehen von Druckstellen ist durch zweckentsprchende Untersätze zu vermeiden.
- Die Gas-, Be- und Entwässerungsanlagen, die elektrische Anlage und sonstige Huaseinrichtungen nicht zu beschädigen, insbesondere Verstopfungen der Abwasserohre zu verhindern sowie die Gasbrennstellen sauber zu halten und Störungen an diesen einrichtungen dem Vermieter oder seinem Beauftragten sofort zu melden.
- Die Benutzung von Waschmaschinen und Wäschetrockner zu unterlassen, wenn zu befürchten ist, daß die Bausubstanz angegriffen wird oder andere Mieter belästigt werden.
- Türen und Fenster nachts, bei Unwetter oder Abwesenheit ordnungsgemäß geschlossen zu halten.
- Energie und Wasser nicht zu vergeuden.
- Balkon von Schnee zu räumen und sonstige Belastung (Brennstoffe usw.) zu unterlassen.
- Kellerschächte und –fenster zu reinigen, soweit diese innerhalb des Mieterkellers liegen. Kellerräume und Bodenräume im für den gesamten Hauskeller bzw.-boden erforerlichen Umfang zu lüften und die Fenster bei Nacht, Nässe oder Kälte zu schließen.
- Die Vorschriften für die Bedienung von Aufzügen, Warmwasserbereitern, Feuerungstellen usw. sind sorgfältig zu beachten.
- Alle Zubehörteile und Schlüssel sorgfältig zu behandeln und aufzubewahren.
- Die Mieterräume ausreichend zu heizen, zu lüften und diese zugänlich zu halten.
- Die Zapfhähne zu schließen, besonders bei vorübergehender Wassersperre, auch während der Abwesenheit des Mieters.
- Alle Wasserführenden Objekte stets frostfrei zu halten, bei starkem Frost die Wasserleitung, gegebenenfalls auch Toilettenbecken, Spülkästen und sonstige Einrichtungen zu entleeren. Während der Heizperiode Türen und Fenster auch von unbeheizten Räumen gut verschlossen zu halten. Notwendiges Lüften darf nicht zur Durchkältung der Räume führen. Bei Frost dürfen die Ventile der Heizkörper nicht auf ‚ kalt’ stehen.
- Abwesenheit entbindet den Mieter nicht davon, ausreichende Frostschtzmaßnahmen zu treffen.
Brandschutzbestimmungen
Alle allgemienen, technischen und behördlichen Vorschriften, besonders auch die bau-und feuerpolizeilichen Bestimmungen (u.a. über die Lagerung von feuergefährlichen bzw. bennbaren Stoffen) sind zu beachten und einzuhalten.
Nicht gestattet bzw. zu unterlassen ist:
- Offenes Licht und Rauchen auf dem Boden oder im Keller. Das Lagern und Aufbewahren feuergefährlicher und leicht entzündlicher Stoffe (Benzin, Spiritus, Öl, Packmaterial, Feuerwerkskörper usw.) auf dem Boden und im Keller.
- Das Aufbewahren von Möbeln, Matratzen, Textilien und Futtervorräten u.ä. auf dem Boden.
- Größere Gegenstände, wenn nicht anderweitig unterzubringen, sind so aufzustellen, daß diese Räume in allen Teilen leicht zugänglich und übersichtich bleiben.
- Kleinere Gegenstände sind nur in geschlossenen Behältnissen (Kästen, Truhen, Koffern) aufzubewahren.
Der Mieter ist verpflichte:
- Die Feuerstätten in brandsicherem Zustand (auch frei von Asche und Ruß) zu halten.
- Dem Schornsteinfeger das Reinigen der in den Mieträumen endenden Schornsteinrohre zu gestatten.
- Veränderungen an Feuerstätten und Abzugsrohren nur mit Genehmigung des Vermieters, der zuständigen Behörden bzw. des zuständigen Schornsteinfegermeisters vorzunehmen. An und nuter den Feuerstellen den Fußboden ausreichend zu schützen.
- Nur geeignete und zulässige Brennmaterialien zu verwenden und diese nicht in der Wohnung aufzubewahren, sondern sachgemäß im Keller zu lagern.
- Heiße Asche nicht in die Mülltonnen zu entleeren, sondern sie zuvor mit Wasser abzulöschen.
- In den Miet-, Boden- und Kellerräumen nicht mit feuergefährlichen Mitteln zu hantieren. Bei Ausbruch eines Brandes oder bei einer Explosiongleich welcher Art- die angemessenen Gegenmaßnahmen einzuleiten und sofort den Vermieter oder seinen Beauftragten zu verständigen.
- Alle Gasleitungen und –installationen ständig auf Dichtigkeit zu überwachen, bei verdächtigem Geruch sofort Hauptabsperrhähne zu schließen und Installateur oder Gaswerke sowie den Vermieter oder seinen Beauftragten zu benachrichtigen. Bei längerer Abwesenheit ist der Absperrhahn am Gaszähler zu schließen.
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 楼主| 发表于 2006-8-13 07:57:47 | 显示全部楼层
§ 20 – Weitere Vereinbarungen
1.        Sollte eine der Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstoßen, so soll die entsprechende gesetzliche Regelung an deren Stelle treten.
2.        Weitere Vereinbarungen, z. B. Erlaubnis zur Untervermietung, Tierhaltung usw.:
(ggf. besonderes Blatt zusätzlich unterschreiben und in den Falz einkleben.)
●        __________________________________________________________________
__________________________________________________________________
Ort/Datum                                   Ort/Datum
Vermieter                                    Mieter
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 楼主| 发表于 2006-8-13 08:00:18 | 显示全部楼层
贴上来的格式可是不是太标准,有轻微的变化。不过内容上没有问题。不同和同的具体内容肯定有差别,这份仅供大家参考一下啦
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