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发表于 2004-8-6 08:39:45
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Nach § 43 IfSG benötigt jede Person, die gewerbsmäßig Lebensmittel herstellt, behandelt oder in Verkehr bringt und dabei mit Lebensmitteln in Berührung kommt, eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes. Die Bescheinigungspflicht ist nicht an ein Berufsbild gekoppelt. Es kommt einzig und alleine auf eine Tätigkeit mit Lebensmitteln an (z. B. Fleischer/Fleischerin, Hotelfachmann/-frau, Koch/Köchin, Konditor/Konditorin, Molkereifachmann/-frau, Restaurantfachmann/-frau, Verkäufer/ Verkäuferin).
Ferner benötigen auch Personen, die sich regelmäßig in Küchen von Gaststätten und sonstigen Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflichtung aufhalten, eine solche Bescheinigung.
Auch das Reinigungspersonal (z. B. Spülfrauen) der Lebensmittelbedarfsgegenstände (z. B. Töpfe, Teller usw.) benötigt eine solche Bescheinigung.
Die Bescheinigung nach § 43 IfSG ist ein Leben lang gültig. Im Gesundheitsamt wird nur die Erstbelehrung, d. h. die Belehrung vor der erstmaligen Aufnahme einer Tätigkeit im Lebensmittelbereich, durchgeführt. Im Weiteren ist der Arbeitgeber/Dienstherr gemäß § 43 Absatz 4 IfSG verpflichtet, die Personen jährlich über die in § 42 Absatz 1 IfSG genannten Tätigkeitsverbote und über die Verpflichtung nach Absatz 2 zu belehren. |
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