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发表于 2016-9-5 23:22:29
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Für die Durchführung der Bewertung gilt folgendes:
1. 1Die Durchschnittsnote der HZB wird in Punkte (HZB-Punkte) auf einer Skala von 0 bis 100 umgerechnet, wobei 0 die schlechteste denkbare und 100 die bestmögliche Bewertung darstellt. 2Die Skala ist so zu wählen, dass eine gerade noch bestandene HZB mit 40 Punkten bewertet wird (Umrechnungsformel s. Anlage). 3Wer geltend macht, aus in der eigenen Person liegenden, nicht selbst zu vertretenden Gründen daran gehindert gewesen zu sein, eine bessere Durchschnittsnote der HZB zu erreichen, wird auf Antrag mit der Durchschnittsnote am Verfahren beteiligt, die durch Schulgutachten nachgewiesen wird.
2. 1Das Ergebnis der Bewertung der fachspezifischen Einzelnoten gemäß Abs. 1 Nr. 2 und ggf. der Bewertung der einschlägigen Berufsausbildung oder anderer berufspraktischer Tätigkeiten nach Abs. 1 Nr. 3 wird/werden entsprechend Nr. 1 in Punkte auf einer Skala von 0 bis 100 umgerechnet (Umrechnungsformel s. Anlage). 2Ist dieser Wert nicht ganzzahlig, so wird dieser zugunsten des Bewerbers auf die nächstgrößere ganze Zahl aufgerundet.
3. Die eingereichte Mappe wird von einer Kommission beurteilt (mindestens zwei Mitglieder, wovon ein Mitglied Hochschullehrer im Sinne von Art. 2 Abs. 3 Satz 1 BayHSchPG sein muss) und entsprechend Nr.1 in Punkte auf einer Skala von 0 bis 100 bewertet.
4. 1Die Gesamtbewertung der ersten Stufe ergibt sich als Summe der mit 0,55 multiplizierten HZB-Punkte (s. Nr. 1), der mit 0,25 multiplizierten Punkte aus Nr. 2 und der mit 0,20 multiplizierten Punkte aus Nr. 3 oder Nr. 4. 2Ist dieser Wert nicht ganzzahlig, so wird dieser zugunsten des Bewerbers auf die nächstgrößere ganze Zahl aufgerundet.
(3) Ergebnis der ersten Stufe der Eignungsfeststellung
1. 1Die Bewerber, die in der ersten Stufe 75 Punkte und mehr erreichen, werden zugelassen. 2Dies gilt nicht für Bewerber, die die HZB an einer nicht deutschsprachigen Schule im Ausland erworben haben und deren Muttersprache nicht deutsch ist. 3Auch bei Erreichen der Punktezahl haben die Bewerber ihre Fachsprachkompetenz durch Ablegen der zweiten Stufe des Verfahrens nachzuweisen.
2. Liegt der nach Abs. 2 gebildete Punktewert bei 55 oder weniger Punkten, gilt der Bewerber als nicht geeignet.
(4) 1Die übrigen Bewerber kommen in die zweite Stufe des Eignungsfeststellungsverfahrens. 2Im Rahmen der zweiten Stufe des Eignungsfeststellungsverfahrens wird zu einem Auswahlgespräch eingeladen. 3Der Termin für das Auswahlgespräch wird mindestens eine Woche vorher durch die Kommission bekannt gegeben.
(5) Abweichend von Abs. 1 bis 3 nehmen Bewerber, die im gleichen oder einem verwandten Studiengang an einer anderen Universität immatrikuliert waren und nicht gemäß den Kriterien für die erste Stufe direkt zuzulassen sind, an der zweiten Stufe des Eignungs-feststellungsverfahrens teil, sofern sie pro bereits absolviertem Semester mindestens 20 Credits nachweisen können
(6) Abweichend von Abs. 1 bis 3 müssen Absolventen der Meisterprüfung oder gleichgestellter Fortbildungsprüfungen, Absolventen von Fachakademien und Fachschulen ihre fach-spezifische Eignung durch Ablegen der zweiten Stufe des Verfahrens nachweisen. |
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