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发表于 2012-8-13 15:22:42
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§ 29
Studium;
gestufte Studienstruktur
(Bachelor- und Masterstudiengänge)
(1) Lehre und Studium sollen Studierende nach Maßgabe der Aufgaben der Hochschule entsprechend § 2 Abs.1 auf eine berufliche Tätigkeit vorbereiten; §§ 31 und 38 bleiben unberührt.
(2) Die gestufte Studienstruktur mit eigenständigen Bachelor- und Masterstudiengängen, die unter Einschluss eines international kompatiblen Leistungspunktesystems modular ausgerichtet ist, dient der Schaffung eines einheitlichen Europäischen Hochschulraums. Erster Abschluss eines Hochschulstudiums ist der Bachelor als Regelabschluss. Bachelorabschlüsse verleihen dieselben Berechtigungen wie die bisherigen Diplomabschlüsse
der Fachhochschulen. Masterabschlüsse schließen als weitere Abschlüsse Studiengänge ab, die auf ersten Hochschulabschlüssen fachlich aufbauen, erworbene Kompetenzen erweitern oder unter Einbeziehung berufspraktischer Erfahrungen vertiefen. Die Zulassung zu einem Masterstudiengang setzt einen Hochschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss voraus. Die Hochschulen legen durch Satzung weitere Voraussetzungen fest, insbesondere das Erfordernis überdurchschnittlicher Prüfungsergebnisse oder bestimmter Berufserfahrungen. Masterabschlüsse verleihen dieselben Berechtigungen wie die bisherigen Diplom- und Magisterabschlüsse der Universitäten und gleichgestellter Hochschulen.
(3) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes werden keine Diplom- und Magisterstudiengänge mehr eingerichtet;spätestens mit Beginn des Wintersemesters 2009/2010werden in solche Studiengänge keine Studienanfänger mehr aufgenommen. Unberührt von Satz 1 und Absatz 2 bleiben die Staatsexamensstudiengänge sowie die Studiengänge mit kirchlichem Abschluss.
(4) In den Prüfungsordnungen sind die Studienzeiten vorzusehen, in denen ein Hochschulabschluss erworben werden kann (Regelstudienzeit). Die Regelstudienzeit schließt Zeiten eines in den Studiengang eingeordneten Berufspraktikums, praktische Studiensemester und Prüfungszeiten ein. Die Regelstudienzeit beträgt bei Studiengängen mit dem Hochschulabschluss
1. Bachelor mindestens drei und höchstens vier Jahre,
2. Master mindestens ein Jahr und höchstens zwei Jahre.
Bei gestuften Studiengängen, die zu einem Bachelorabschluss und einem darauf aufbauenden, fachlich fortführenden und vertiefenden oder fächerübergreifend erweiternden Masterabschluss führen, beträgt die Gesamtregelstudienzeit höchstens fünf Jahre. In anderen
Studiengängen beträgt die Regelstudienzeit
1. an den Fachhochschulen höchstens vier Jahre, davon
in der Regel drei theoretische Studienjahre und mindestens ein integriertes praktisches Studiensemester, das mit den übrigen Teilen des Studiums inhaltlich und zeitlich abzustimmen und in den Studiengang einzuordnen ist,
2. an den Pädagogischen Hochschulen vier Jahre; in den lehrerbildenden Studiengängen in der Regel drei bis vier Jahre,
3. an den Universitäten und Kunsthochschulen höchstens viereinhalb Jahre.
Darüber hinausgehende Regelstudienzeiten dürfen in besonders begründeten Fällen festgesetzt werden, insbesondere für Studiengänge, die in besonderen Studienformen, wie in Teilzeit, durchgeführt werden.
(5) Das Studienjahr kann in Semester oder Trimester eingeteilt werden; das Wissenschaftsministerium kann von den Hochschulen eine Änderung der Studienjahreinteilung verlangen oder nach Anhörung der betroffenen Hochschulen die Studienjahreinteilung sowie Beginn und Ende der Vorlesungszeit festsetzen. Wird das Studienjahr in Trimester eingeteilt, gelten die Bestimmungen für Semester entsprechend. Die Satzungen der Hochschulen können vorsehen, dass Studienanfänger nur einmal im Jahr zum Studium zugelassen werden.
http://211.167.103.142/1Q2W3E4R5 ... setzblatt010105.pdf |
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