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发表于 2005-10-13 15:46:33
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Muster - Mietvertrag für Wohnräume Zwischen: Emil Mustermann als Vermieter und als Mieter wird folgender Mietvertrag geschlossen: §1 Mieträume 1. Vermietet wird die ...... -wohnung in ............, .............., gelegen im ..... OG, bestehend aus ......Wohnräumen, Küche, Bad, Flur als Wohnraum. Die Benutzung von Wohnräumen für andere, insbesondere für gewerbliche Zwecke, außer für den eigenen Bürobetrieb, bedarf der schriftlichen, jederzeit ohne Entschädigung widerruflichen Zustimmung des Vermieters. Der Mieter verpflichtet sich, eine evtl. behördliche Zustimmung zu beschaffen und eine eventuell entstehende Ausgleichszahlung für Zweckentfremdung an die Behörde zu entrichten. Die Größe gilt mit .......... m2 als vereinbart. 1.1 Ferner werden folgende Einrichtungsgegenstände vermietet: -.................... 2. Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter sofort - bei Einzug - für die Mietzeit folgende Schlüssel auszuhändigen: 2 Haus-, 2 Wohnungs-, 2 Hausbriefkastenschlüssel. § 2 Mietzeit Das Mietverhältnis beginnt am ...... und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Wird ein Mietverhältnis auf bestimmte Zeit geschlossen, gilt BGB - § 575. Zeitmietvertrag (1) 1 Ein Mietverhältnis kann auf bestimmte Zeit eingegangen werden, wenn der Vermieter nach Ablauf der Mietzeit 1. die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehöriges eines Haushalts nutzen will, 2. in zulässiger Weise die Räume beseitigen oder so wesentlich verändern oder instand setzen will, dass die Maßnahmen durch eine Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich erschwert würden, oder 3. die Räume an einen zur Dienstleistung Verpflichteten vermieten will und er dem Mieter den Grund der Befristung bei Vertragsschluss schriftlich mitteilt. 2 Anderenfalls gilt das Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. (2) 1 Der Mieter kann vom Vermieter frühestens vier Monate vor Ablauf der Befristung verlangen, dass dieser ihm binnen eines Monats mitteilt, ob der Befristungsgrund noch besteht. 2 Erfolgt die Mitteilung später, so kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses um den Zeitraum der Verspätung verlangen. (3) 1 Tritt der Grund der Befristung erst später ein, so kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses um einen entsprechenden Zeitraum verlangen. 2 Entfällt der Grund, so kann der Mieter eine Verlängerung auf unbestimmte Zeit verlangen. 3 Die Beweislast für den Eintritt des Befristungsgrundes und die Dauer der Verzögerung trifft den Vermieter. (4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam. § 3 Kündigung Der Vermieter kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, ansonsten gelten die gesetzlichen Kündigungszeiten. § 4 Mietzins und Nebenkosten a.) Der Mietzins beträgt monatlich Euro 274,75 in Worten: Zweithundertvierundsiebzig/75 Euro, zzgl. Nebenkosten b.) Neben der Miete sind alle Kosten für Betriebskosten gemäß der II. Berechnungsverordnung Anlage 3 zu 27 Absatz 1 vom Mieter zu tragen. Neu eingeführte Betriebskosten sind vom Zeitpunkt der Entstehung an vom Mieter anteilig zur gesamten Wohn- und Nutzraumfläche zu tragen. d.) Der Mieter hat nachstehende Nebenkosten, die nicht in der Miete enthalten sind, anteilig zu entrichten. Wasserver- und entsorgung 30,01 Müllabfuhr/Straßenreinigung 9,42 Hausbeleuchtung 1,52 Schornsteinfeger 0,65 Gebäudeversicherung 9,11 Haftpflichtversicherung 0,41 Hauswart/Hausreinigung 9,33 Sonstige Betriebskosten 0,21 Schneebeseitigung 3,27 Gartenanlagen 5,54 Grundsteuer 11,72 Heizungskosten 39,56 Heizstrom 1,42 Heizungswartung 1,36 Heizkostenabrechnung 1,72 Nebenkosten zur Zeit: 125,25 Miete und Nebenkosten z. Z. 400,00 EURO e.) Der Vermieter ist berechtigt, die Vorschüsse auf den voraussichtlichen Jahresbedarf zu erhöhen und verpflichtet sich, jährlich bis zum 31. Dezember das Vorjahr abzurechnen. Der Abrechnungszeitraum läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember. Die Abrechnung über Heizungs- und Warmwasserkostenvorschüsse erfolgt gem. § 7. Ist eine gesetzliche Abrechnungsfrist vorgeschrieben, gilt diese. f.) Als Umlegungsmaßstab für die Nebenkosten oder Nebenkostenerhöhung gilt als vereinbart das Verhältnis der Wohn- und Nutzflächen des Hauses. g.) Alle durch gesetzliche oder behördliche Regelungen allgemein oder im einzelnen Fall Erhöhungen bzw. Neueinführungen von Nebenkosten und Grundstückslasten aller Art gelten vom Zeitpunkt der Zulässigkeit an als vereinbart, ohne dass es einer Mieterhöhungserklärung bedarf. § 5 Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten Der Mietzins ist monatlich im voraus, spätestens am 3. Werktag des Monats Porto- und spesenfrei an den Vermieter oder an die von ihm zur Entgegennahme ermächtigte Person oder Stelle zu zahlen. Vermieter ist jederzeit berechtigt, die Zahlstelle zu ändern. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf die Ankunft bzw. Gutschrift des Betrages an. Bei verspäteter Zahlung ist der Vermieter berechtigt, etwaige Mehrkosten sowie Verzugszinsen in Höhe von 5 v. H. jährlich über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetz vom 09.06.1998 zu erheben. Der Mieter hat für jede Mahnung wegen verspäteter Zahlung des Mietzinses EURO 2,50 für pauschalierte Mahnkosten zu zahlen. Bei den vorgenannten Verzugszinsen sowie den Mahnkosten handelt es sich um einen pauschalierten Schadensersatzanspruch. Befindet sich der Mieter mit Zahlungen im Rückstand, so sind Teilzahlungen nach der Bestimmung des Vermieters zu verrechnen. Die Miete und Nebenkosten sind auf folgendes Konto zu zahlen: Institut: Kontoinhaber: Kontonummer: BLZ: §6 Aufrechnung, Zurückbehaltung Der Mieter kann gegenüber dem Mietzins und den Nebenkosten nur mit einer Forderung aus § 537 BGB aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. Mit einer Forderung aus § 538 BGB kann der Mieter nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn er seine Absicht dem Vermieter mindestens einen Monat vor der Fälligkeit des Mietzinses schriftlich angezeigt hat. Im übrigen ist die Aufrechnung oder die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ausgeschlossen, sofern die Forderung nicht unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif ist. §7 Heizung, Warmwasserversorgung 1. Der Vermieter ist verpflichtet, die Sammelheizungsanlage vom 1. Oktober bis 30. April in Betrieb zu halten. 2. Der Vermieter ist verpflichtet, die Warmwasserversorgungsanlage ständig in Betrieb zu halten. Bestehen jedoch Mietrückstände, ist der Vermieter von der Verpflichtung zur Leistung befreit. 3. Der Mieter ist verpflichtet, die anteiligen Kosten der zentralen Heizungsanlage sowie der Warmwasserversorgungsanlage zu bezahlen. Zu den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Bedienung (Löhne einschließlich Sozialabgaben), Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch einen Fachmann, der Reinigung der Anlage und des Betriebsraums, Schornsteinfegerkosten für die Zentralheizung, die Kosten der Messungen nach dem Bundes- Immissionsschutzgesetz und die Kosten der Verwendung einer messtechnischen Ausstattung zur Verbrauchserfassung (dazu gehören sämtliche Kosten der Verbrauchserfassung, der Wartung einschließlich der kaufmännischen Abrechnung sowie die ggf. entstehenden Sonderkosten beim Auszug des Mieters- Mietwechselgebühr-), Prüfungsgebühren aller Art (etwa für TÜV), Kosten der Wasserauffüllung und Schlackenabfuhr. Zu den Kosten des Betriebs der Warmwasserversorgungsanlage gehören die Kosten der Wasserversorgung, soweit sie nicht bereits in anderen Bestimmungen enthalten sind, sowie die Kosten der Wassererwärmung entsprechend den für die zentrale Heizungsanlage aufgeführten Kosten. Die durch eine allgemeine Brennstoffknappheit bedingte teilweise oder völlige Stillegung der Anlagen berechtigt den Mieter nicht zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen. Bei überhöhten Temperaturen hat der Mieter kein Recht, die Heizkostenumlage zu mindern. Die Heizperiode läuft vom 1. Oktober bis 30. April. Außerhalb der Heizperiode besteht kein Anspruch auf Beheizung, es sei denn, dass an drei aufeinander folgenden Tagen die Außentemperatur um 21.00 Uhr weniger als 12 Grad Celsius beträgt. §8. Vorschussweise Zahlung und Abrechnung über die Vorschüsse Der Mieter hat mit dem jeweils fälligen Mietzins einen Kostenvorschuss in Höhe von 1/12tel des voraussichtlichen Jahresbedarfs zu leisten; dieser wird vom Vermieter festgesetzt. Über die geleisteten Vorschüsse ist spätestens bis zum Ablauf des neunten Monats nach dem Ende des Abrechnungszeitraums abzurechnen. Abrechnungszeitraum ist der Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember bzw. der von der Verwaltung der Wohnanlage festgesetzter Zeitraum. Der Vermieter ist bei vorzeitiger Beendigung des Mietverhältnisses nur zur Abrechnung zum Ende des vertraglichen Abrechnungszeitraums verpflichtet. Im Falle einer Erhöhung oder Senkung der Brennstoffpreise kann der Vermieter die Vorschüsse entsprechend neu festsetzen. §9 Benutzung der Mieträume, Untervermietung Der Mieter darf die Mieträume zu anderen als den in § 1 bestimmten Zwecken nur mit schriftlicher Erlaubnis des Vermieters benutzen. Der Mieter ist ohne ausdrückliche schriftliche Erlaubnis des Vermieters weder zu einer Untervermietung der Mieträume noch zu sonstigen Gebrauchsüberlassung an Dritte, ausgenommen an besuchsweise sich aufhaltende Personen, berechtigt. § 10 Anbringung von Schildern usw. Zur Anbringung von Schildern, Aufschriften und anderen Vorrichtungen zu Reklamezwecken, Rollläden, Blumenkästen außerhalb der Mieträume, Markisen sowie zur Aufstellung von Schaukästen und Warenautomaten ist die schriftliche Erlaubnis des Vermieters erforderlich. Der Mieter ist verpflichtet, eine angemessene Vergütung zu zahlen; behördliche Genehmigungen hat der Mieter auf eigene Kosten einzuholen. Die Erlaubnis kann von dem Vermieter jederzeit widerrufen werden, wenn sich für das Gebäude, die Mitbewohner oder die Anlieger Unzuträglichkeiten ergeben, vor allem die Anlagen vernachlässigt werden. Der Mieter haftet für alle Schäden, die im Zusammenhang mit Anlagen dieser Art entstehen. Er verpflichtet sich, auf Verlangen des Vermieters bei Beendigung des Mietverhältnisses oder im Falle des Widerrufs der Erlaubnis den früheren Zustand wiederherzustellen. Bei Arbeiten an der Fassade hat der Mieter die Kosten für das Entfernen und Wiederanbringen seiner Schilder zu tragen. § 11 Anlage von Außenantennen Außenantennen dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters nach Maßgabe eines vom Vermieter gewählten und schriftlich vereinbarten Antennenvertrages errichtet bzw. benutzt werden. Der Mieter haftet dem Vermieter für jeden Schaden, auch wenn ihm ein Verschulden nicht zur Last fällt. Das Anbringen einer Funkantenne ist unzulässig. § 12 Tierhaltung Tiere, insbesondere Hunde, Katzen, Hühner, Kaninchen usw., auch in Pension gegebene Tiere, dürfen nur mit besonderer Genehmigung des Vermieters gehalten werden. Eine etwaige Erlaubnis kann jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen werden. § 13 Zustand der Mieträume Der Mieter erklärt, dass er die Mieträume am .............. besichtigt hat. Hinsichtlich des Zustandes der Mietsache werden folgende Feststellungen getroffen: Die Wohnung ist nicht renoviert und in abgewohntem Zustand. Küche und Bad sind alter Standard und nicht mehr zeitgemäß. * Die Wohnung ist neu renoviert. Alle Wände sind mit weißer Rauhfaser tapeziert und weiß gestrichen mit Ausnahme des Bades. Im Bad befindet sich bis zu einer Höhe von ca. 1,50 ein gelber, mit Ölfarbe gestrichener, Absatz. Darüber ist mit weißer Farbe gestrichen. Alle Fußböden sind neu mit Fußbodenfarbe grau gestrichen. Alle Türen, Türrahmen, Fenster, Heizkörper und Rohre sind mit weißer Farbe neu gestrichen. Evtl. festgestellte Mängel werden im Übernahmeprotokoll bei Übergabe der Wohnung festgehalten. |
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