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发表于 2005-8-21 22:46:47
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[B]Nach § 35 der Approbationsordnung für Ärzte und § 12 Abs. 1 der Bundesärzteordnung ist der Antrag auf Erteilung der Approbation als Arzt an die Behörde des Landes zu richten, in dem Sie den Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung bestanden haben.
[B][U]Voraussetzungen für die Erteilung der Approbation[/U][/B]
In § 3 Abs. 1 der Bundesärzteordnung sind die Voraussetzungen genannt. Bei einem Antrag auf Erteilung der Approbation müssen Antragsteller die deutsche ärztliche Ausbildung abgeschlossen haben und Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes, Staatsangehöriger eines der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben oder heimatlose Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer,
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht haben, aus dem sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt,sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht haben, aus dem sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt,
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des ärztlichen Berufs ungeeignet sein[/B] |
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