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1. Grundsatz
(1) Für die Festsetzung der maßgeblichen Gesamtnote sind alle Bildungsnachweise her­anzuziehen, die nach Maßgabe der Bewertungsvorschläge der Zentralstelle für aus­ländi­sches Bildungswesen vorzulegen sind.
(2) Bei Bildungsnachweisen, die im ausstellenden Land ein Hochschulstudium er­mög­li­chen, aber gemäß den Bewertungsvorschlägen nicht den direkten Hoch­schul­zugang in den Ländern in der Bundesrepublik Deutsch­land eröffnen, sind auch die notwendi­gen Nach­weise über die erzielten Studienleistungen einzubeziehen.
2. Einzubeziehende Leistungsbewertungen
(1) Weist der ausländische Bildungsnachweis eine Gesamtnote aus, wird sie zugrun­de gelegt.
(2) Weist der nach Maßgabe der Bewertungsvorschläge der Zentralstelle für auslän­disches Bildungswesen erforderliche ausländische Bildungsnachweis nur Einzel­no­ten auf, wird aus ihnen unter Beibehaltung der Gewichtung durch arithmetische Mittel­wertbildung die Ge­samtnote berechnet.
Leistungsbewertungen in wehrkundlichen Fächern werden nicht berücksichtigt.
Leistungsbewertungen in berufskundlichen Fächern werden mit ihrem arithmeti­schen Durchschnittswert einbezogen.
3. Einsetzen der untersten Bestehensnote
Nur indirekt belegte ausländische Bildungsnachweise werden mit der untersten Be­stehens­note in die Berech­nung einbezogen.
4. Mehrere Gesamtnoten
(1) Mehrere zu berücksichtigende ausländische Gesamtnoten werden gleichgewich­tig durch Bildung des arithmetischen Mittelwertes zu einer gemeinsamen Gesamt­note zusam­mengefaßt und in das deutsche Noten­system umgerechnet.
(2) Soweit den Gesamtnoten unterschiedliche Notensysteme zugrunde liegen, er­folgt zunächst die Umrech­nung nach Absatz 3.
(3) Die Umrechnung erfolgt mit Hilfe der sog. modifizierten bayerischen Formel (vgl. Anlage).
(4) Bei der Umrechnung wird die zu ermittelnde Note auf eine Stelle nach dem Kom­ma bestimmt; es wird nicht gerundet.
5. Gesamtnote
Setzt der Hochschulzugang das Bestehen der Anerkennungsprüfung bzw. der Fest­stel­lungsprüfung bzw. eine Abschlußprüfung für Berechtigte nach dem Bundesver­triebenenge­setz voraus, wird die Gesamtnote durch arithme­tische Mittelwertbildung aus der Note der ausländischen Bildungsnachweise und der jeweils abge­leg­ten Prü­fung errechnet.
6. Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung
(1) Soweit eine Anerkennungs- bzw. Feststellungsprüfung bzw. eine Abschlußprü­fung für Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz abzulegen ist, gilt als Zeitpunkt des Er­werbs der Hochschulzugangsberechti­gung das Datum des Beste­hens der Prü­fung.
(2) Als Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung gilt im übrigen das Datum des jüngsten nach Ziffer 1 vorzulegenden Bildungsnachweises.
7. Aufhebung von Beschlüssen der Kultusministerkonferenz
Die Beschlüsse der Kultusministerkonferenz vom 12.8.1977 (Vereinbarung über die Be­rechnung der Ge­samt- bzw. Durchschnittsnoten ausländischer Hochschulzu­gangs­berech­tigungen deutscher Staatsbürger zur Aufnahme eines Studiums an einer deutschen Hoch­schule), vom 19.5.1978 (Vereinbarung über die Be­rech­nung der Gesamt- bzw. Durch­schnittsnoten ausländischer Hoch­schulzugangsbe­rechtigungen ausländi­scher Studienbewer­ber) und vom 9.9.1985 (Vereinbarung über die Be­rech­nung der Gesamt- bzw. Durch­schnittsnote der Hochschulzugangs­berechti­gung deut­scher Aussiedler) werden aufgeho­ben.
ANLAGE
Modifizierte bayerische Formel
...........................................Nmax - Nd
x = 1 + 3
...........................................Nmax - Nmin
mit
x=gesuchte Note
Nmax=oberer Eckwert gem. BV der ZAB
Nmin=unterer Eckwert gem. BV der ZAB
Nd=ausländische Durchschnittsnote
造福万民!!! |
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