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发表于 2002-8-23 14:47:54
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§ 9 Einbauten des Mieters
1. Der Mieter ist berechtigt, anstelle von Kohleöfen Ölöfen oder andere geeignete Heizgeräte
aufzustellen. Die behördlichen Vorschriften, insbesondere für die Aufstellung von Ölöfen und
Lagerung des Heizöls, sind zu beachten. Eventuell erforderliche behördliche Genehmigungen holt
der Mieter auf eigene Kosten ein. Das Aufstellen ist dem Vermieter in angemessener Zeit vorher
anzukündigen.
2. Der Mieter ist berechtigt, bauliche Veränderungen und Einrichtungen für eine behindertengerechte
Nutzung der Mietsache oder des Zugangs zu ihr auf eigene Kosten durchzuführen. Er muss vorher
die Zustimmung des Vermieters einholen. Dieser kann die Zustimmung verweigern, wenn er oder
die Mitbewohner ein überwiegendes Interesse an der unveränderten Erhaltung der Mietsache
haben. Der Vermieter kann vom Mieter eine angemessene Sicherheit für die Wiederherstellung
des ursprünglichen Zustandes nach Auszug fordern. Der Mieter haftet für die fachmännische
Herstellung und für die ordnungsgemäße Benutzung. Besteht ein nennenswertes Schadensrisiko,
so hat er eine entsprechende Haftpflichtversicherung nachzuweisen.
3. Sonstige Einbauten und bauliche Veränderungen durch den Mieter dürfen, soweit sie über den
vertragsgemäßen Gebrauch hinausgehen, nur mit Erlaubnis des Vermieters vorgenommen
werden. Der Vermieter darf die Erlaubnis nur verweigern, wenn die Maßnahme für ihn oder für die
Mitbewohner unzumutbar ist..5
4. Der Mieter darf eigene Liefer- und Anschlussverträge mit Energielieferanten, Telekommunikations-unternehmen
und Multimedia-Dienstleistern seiner Wahl abschließen. Der Vermieter gestattet ihm
hierzu, soweit technisch notwendig, die Benutzung der schon vorhandenen Hausinstallation.
Notwendige zusätzliche Installationen genehmigt der Vermieter, soweit dies für ihn nach
pflichtgemäßem Ermessen zumutbar ist und der Mieter ihn von Kosten hierfür freistellt.
5. Der Mieter ist berechtigt, eine Einrichtung, mit der er die Wohnung versehen hat, wegzunehmen.
Dies gilt nicht, sofern der Vermieter dem Mieter eine angemessene Entschädigung zahlt, es sei
denn, der Mieter hat ein berechtigtes Interesse daran, die Einrichtung mitzunehmen.
6. Eine Vereinbarung, durch die das Mitnahmerecht des Mieters ausgeschlossen wird, ist nur
wirksam, wenn ein angemessener Ausgleich gemäß Ziffer 8 vorgesehen ist.
7. Der Mieter kann in der Wohnung auf seine Kosten folgende Arbeiten vornehmen:
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8. Übernimmt der Vermieter beim Auszug des Mieters dessen Einbauten oder bauliche
Veränderungen, so hat er dem Mieter die nachgewiesenen Kosten zu erstatten, abzüglich
2 % 5 % 10 % für jedes Jahr Wohndauer.
§ 10 Nutzung der Mieträume, Untervermietung
1. Der Mieter kann jederzeit Ehegatten, Familienangehörige oder Lebenspartner, die mit dem Mieter
einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führen wollen, in die Wohnung aufnehmen,
wenn diese dadurch nicht überbelegt wird. Bei Auszug des Mieters haben die vorstehend
genannten Personen, wenn sie ihren Lebensmittelpunkt in der Wohnung hatten, das Recht, den
Vertrag für sich alleine fortzuführen, wenn der Mieter zustimmt und nicht im Einzelfall ein wichtiges
Interesse des Vermieters entgegensteht.
2. Der Mieter darf die Wohnung nur mit Erlaubnis des Vermieters untervermieten. Der Vermieter
muss dies erlauben, wenn für den Mieter nach dem Abschluss des Vertrages ein berechtigtes
Interesse daran besteht, einen Teil bzw. die ganze Wohnung einem Dritten zum Gebrauch zu
überlassen. Dies gilt nicht, wenn die Wohnung durch die Untervermietung überbelegt würde oder
wenn in der Person des Untermieters ein wichtiger Grund für die Verweigerung vorliegt.
3. Ist die Wohnung an eine Wohngemeinschaft vermietet, ist der Wechsel bzw. das Ausscheiden
einzelner Mitglieder dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen.
4. Eine Berufsausübung in der Wohnung ist dann genehmigungspflichtig, wenn hierdurch erhebliche
Interessen der Nachbarn oder des Vermieters berührt werden. Telearbeit und nicht störende
Betätigungen sind ohne Genehmigung zulässig.
§ 11 Haushaltsmaschinen
Der Mieter darf in den Mieträumen Haushaltsmaschinen (z. B. Wasch- und Geschirrspülmaschinen,
Wäschetrockner) aufstellen. Der Vermieter versichert, dass die Stromversorgung der Wohnung
ausreichend abgesichert ist bzw. er stellt diese auf Anforderung her..6
§ 12 Tierhaltung
1. Der Mieter darf in der Wohnung Haustiere halten, soweit dies nach Anzahl und Größe der Tiere
allgemein üblichen Vorstellungen entspricht.
2. Der Vermieter kann der Tierhaltung widersprechen, wenn durch die Tierhaltung die
Hausgemeinschaft belästigt wird.
§ 13 Gartennutzung
1. Der Mieter darf den zum Haus gehörenden Garten nutzen.
2. Die Pflege des Gartens übernimmt der Vermieter Mieter.
3. Gartengeräte und Material zur Pflege des Gartens hat der Vermieter Mieter auf seine
Kosten bereitzustellen.
§ 14 Fernseh- und Rundfunkempfang
1. Der Vermieter ist berechtigt, mit Zustimmung der Mehrheit der Mieter anstelle von Einzelantennen
eine Gemeinschaftsantenne für alle üblichen Rundfunk- und Fernsehprogramme zu errichten. In
diesem Falle ist der Mieter verpflichtet, seine Einzelantenne zu entfernen, sofern nicht in
Ausnahmefällen wichtige Gründe für die Beibehaltung vorliegen. Das gilt sinngemäß für
Satellitenempfangsanlagen.
2. Der Vermieter ist verpflichtet, eine Gemeinschaftsempfangsanlage jeweils auf dem ortsüblichen
Standard empfangsbereit zu halten.
3. Der Mieter kann in seine Wohnung auf eigene Kosten einen Kabelanschluss legen lassen.
4. Hat der Mieter ein besonderes Interesse, darf er eine Außenantenne zum Fernseh- und
Rundfunkempfang für diejenigen Programme anbringen, für die keine Gemeinschaftsempfangs-anlage
vorhanden ist oder vom Vermieter nicht empfangsbereit gehalten wird. Dies gilt auch für
Satellitenempfangsanlagen (Parabolantennen). Der Vermieter kann den Platz auswählen, an dem
die Antenne angebracht wird, sofern dort ein einwandfreier Empfang gewährleistet ist. Die
Antennenanlage hat den VDE-Vorschriften über Außenantennen zu entsprechen. Der Mieter hat
seine Antennenanlage in ordnungsgemäßem Zustand zu halten. Kosten aus der Anbringung und
Unterhaltung der eigenen Antenne trägt der Mieter.
5. Eine Ausgliederung der Fernseh- und Rundfunkversorgung auf einen Drittbetreiber ist nur mit
Zustimmung des Mieters zulässig. |
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