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发表于 2016-7-4 22:31:42
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§ 6 Wissenschaftliche Vorkenntnisse und Vorleistungen
(1) Die Zulassung zum Masterstudiengang Maschinenbau setzt Mindestkenntnisse und Vorleistungen
in den folgenden Lehrveranstaltungen voraus:
1. Höhere Mathematik I – III im Umfang von 21 Leistungspunkten,
2. Naturwissenschaftliche Grundlagen im Umfang von 7 Leistungspunkten,
3. Technische Mechanik I – IV im Umfang von 21 Leistungspunkten,
4. Werkstoffkunde I und II mit Praktikum im Umfang von 15 Leistungspunkten,
5. Technische Thermodynamik I und II im Umfang von 13 Leistungspunkten,
6. Maschinenkonstruktionslehre I – IV im Umfang von 18 Leistungspunkten,
7. Schlüsselqualifikationen im Maschinenbau im Umfang von 6 Leistungspunkten,
8. Betriebliche Produktionswirtschaft im Umfang von 5 Leistungspunkten,
9. Elektrotechnik im Umfang von 8 Leistungspunkten,
10. Informatik im Umfang von 8 Leistungspunkten,
11. Mess- und Regelungstechnik im Umfang von 7 Leistungspunkten,
12. Strömungslehre im Umfang von 7 Leistungspunkten,
13. Maschinen und Prozesse im Umfang von 7 Leistungspunkten.
Fehlen bis zu drei der vorgenannten Lehrveranstaltungen, kann der Bewerber trotzdem mit den
tatsächlich erbrachten Studienleistungen zugelassen werden, wenn er sich schriftlich verpflichtet,
diese Fächer innerhalb der ersten drei Semester des Masterstudiengangs zusätzlich zum
Studienplan in der jeweils gültigen Fassung erfolgreich zu absolvieren. Bezüglich dieser Fächer
gelten die Regelungen der Orientierungsprüfungen gemäß der Prüfungsordnung des Bachelorstudiengangs
Maschinenbau. Mit dem endgültigen Verlust des Prüfungsanspruchs in einem dieser
Fächer erlischt auch der Prüfungsanspruch im Masterstudiengang Maschinenbau.
(2) Für andere als die in Absatz 1 genannten Lehrveranstaltungen entscheidet die Zulassungskommission
über die Gleichwertigkeit. Die hierfür erforderlichen Unterlagen sind von dem Bewerber
der Bewerbung beizulegen.
(3) Für Bachelorstudiengänge, die nicht den ECTS-Richtlinien (ECTS-Noten und Leistungspunkte)
entsprechen, entscheidet die Zulassungskommission über das Vorliegen der in Absatz 1 genannten
Voraussetzungen.
拒信中提到的第六条条款 |
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