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本帖最后由 LUmmmmmm 于 2015-7-2 19:25 编辑
Gründe:
Die Voraussetzungen für den Zugang zu dem Masterstudiengang Maschinenbau sind:
- ein erfolgreich bestandener Bachelorabschluss oder mindestens gleichwertiger Abschluss an einer Universität,
Fachhochschule oder Berufsakademie im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes oder an einer
ausländischen Hochschule, wobei das Studium mit einem Mindestumfang von 180 ECTS-Punkten, alternativ im
Rahmen einer mindestens dreijährigen Regelstudienzeit in dem Fach Maschinenbau oder einem verwandten
Fachgebiet absolviert worden sein muss,
- durch den Bachelorabschluss bzw. einen gleichwertigen Abschluss vermittelte Grundkenntnisse und
Mindestleistungen im Sinne des § 6.
Für Leistungen, die nicht in ECTS-Noten und Leistungspunkten ausgewiesen sind, ermittelt die
Auswahlkommission bei Gleichwertigkeit der Leistungen auf der Basis der Beschreibung der Studiengänge und
der Leistungen einen entsprechenden Leistungswert.
Nach Überprüfung Ihrer Bewerbungsunterlagen hat die Auswahlkommission der Fakultät Maschinenbau
entschieden, dass bei ihnen die Mindestvoraussetzungen im Sinne des § 6 Abs. 1 der Satzung über das
hochschuleigene Zulassungsverfahren im Masterstudiengang Maschinenbau nicht vorliegen.
这样是不是复议也没什么用了!
这是规定的内容
§ 6 Antrag von Studienbewerberinnen und Studienbewerbern ausländischer Staatsangehörigkeit
(1) Dem Antrag auf Zulassung bzw. Immatrikulation von Studienbewerberin-
nen/Studienbewerbern ausländischer Staatsangehörigkeit, die Deutschen nicht nach § 5 Abs. 1 gleichgestellt sind, sind beizufügen:
1. die in § 5 Abs. 1 und 2 genannten Unterlagen;
2. für die Zulassung bzw. Immatrikulation zu einem Bachelorstudiengang bzw. einem höheren Fachsemester im Studiengang Lehramt an Gymnasien (Staatsexamen) : eine Kopie oder Abschrift eines der deutschen Hochschulzugangsberechtigung nach § 58 LHG gleichwertigen Abschlusses; falls nach den Bewertungsmaßstäben der Kultusministerkonferenz erforderlich, das Zeugnis über die „Prüfung für die Feststellung der Eignung ausländischer Studienbewerber (Feststellungsprüfung)“;
3. ein Nachweis der für das Studium erforderlichen Sprachkenntnisse.
§ 5 Abs. 3 und Abs. 4 gelten entsprechend.
说实话 我德语一般 但是看了这后 我抓不到点 |
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