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Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung
Die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung ist gewichtiges Kriterium im Rahmen des Vorauswahlverfahrens. Da die Durchschnittsnote nicht alleine ausschlaggebend ist und die erforderliche Durchschnittsnote auch vom jeweiligen Bewerberfeld abhängig ist, können Angaben zu einer „Mindestnote“ nicht gemacht werden.
Beachten Sie, dass eine Zulassung nur für Bewerber mit einer allgemeinen Hochschulreife in Betracht kommt.
Darstellung der Beweggründe für die Aufnahme des Studiums der Rechts- und Wirtschaftswissenschaften
Notwendig für eine erfolgreiche Bewerbung ist eine schlüssige Darstellung der Gründe, warum Sie diesen Studiengang belegen möchten. Dieses Motivationsschreiben sollte Ihr Interesse an dem Studiengang darlegen und dieses möglichst anhand von nachprüfbaren Fakten (Praktika, Schnupperkurse usw.) untermauern. Aber auch wenn solche Fakten nicht vorliegen, können Sie sich selbstverständlich bewerben. Sie sollten dann besonders auf eine schlüssige Argumentation achten, die nicht aussagekräftige Floskeln („das hat mich schon immer interessiert“) möglichst vermeidet.
Die Darstellung der Beweggründe sollte zwei DIN A4 Seiten in maschinenschriftlicher Form (Computer, Schreibmaschine usw.) nicht überschreiten.
Zusatzqualifikationen
Weiteres gewichtiges Kriterium ist der Nachweis von Zusatzqualifikationen. Unter diesen Begriff fallen neben über dem Durchschnitt liegende Fremdsprachenkenntnisse auch Berufsausbildungen, die juristische und/oder wirtschaftliche Bezüge aufweisen oder besondere schulische Leistungen (Fremdsprachen, Recht und Wirtschaft). Daneben können unter Umständen auch längere Praktika berücksichtigt werden, die enge Bezüge zu dem Studiengang aufweisen.
Die Zusatzqualifikationen sind entsprechend nachzuweisen (Abiturzeugnis, Praktikumsbescheinigung, Aubildungszeugnis usw.). Legen Sie besser einen Nachweis zu viel als zu wenig bei.
看的不是很明白,帮我看看大致的意思是什么,多谢拉~~ :wunai: :wunai: |
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