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【求助】Maschinenbau的实习

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发表于 2007-8-18 02:22:24 | 显示全部楼层 |阅读模式
请问,Grunddiplom的6周实习一般在哪里找啊?
哪个网站上有这方面的信息呢?
发表于 2007-8-20 20:27:36 | 显示全部楼层
没人回答?那我说两句好了。我是在南汽实习的。问过大学,说只要是工业企业都行。

另问:有人知道实习证明最后是只要翻译公证就行,还是必须认证?
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发表于 2007-8-26 11:05:05 | 显示全部楼层
Richtlinien für die praktische Ausbildung der Studierenden des
Maschinenwesens an der TU München
herausgegeben vom Studienbüro der Fakultät für Maschinenwesen
Technische Universität München, Stand 12.12.2001
1. Zweck der Praktikantentätigkeit
Ingenieure des Maschinenwesens arbeiten in verschiedenen Feldern der Forschung und Entwicklung; sie sind planend und leitend tätig, betreuen komplexe Anlagen, koordinieren deren Betrieb, einschließlich Wartung, und bearbeiten auch diesbezüg-liche kaufmännische und vertriebliche Aufgaben. Für all dies ist charakteristisch, dass eine Synthese zwischen verschiedenen Disziplinen und Aspekten gebildet wird. Dieses soll sich auch im Praktikum widerspiegeln, indem zum wissenschaftli-chen Ingenieurstudium komplementäre Kenntnisse und Erfahrungen aus der Ar-beitswelt – nicht zuletzt auch aus Werkstätten – gewonnen werden. Dabei geht es nicht nur um das Kennenlernen bestimmter Techniken und Abläufe, sondern auch um das Gewinnen von praktischen Einsichten in Tätigkeiten und Arbeitsfelder.
Ein weiterer wesentlicher Aspekt liegt im Erfassen der soziologischen Seite des Ge-schehens. Der Praktikant muss den Betrieb auch als Sozialstruktur verstehen und das Verhältnis Führungskräfte – Mitarbeiter kennen lernen, um so seine künftige Stellung und Wirkungsmöglichkeit – dann oft als Vorgesetzter – richtig einzuordnen.
Insgesamt gesehen, ist das Praktikum ein wichtiger Erfahrungsbaustein für ein spä-teres verantwortungsvolles Handeln und ein Teil der Ausbildung.
2. Dauer und zeitliche Einteilung
Das Industriepraktikum ist aufgeteilt in das Fertigungspraktikum und in das Ingeni-eurpraktikum.
Die Gesamtdauer des Praktikums beträgt 18 Wochen. Auf das Fertigungspraktikum müssen mindestens 9 Wochen entfallen. Diese zeitlichen Regelungen gelten für Bachelor-, Master- und Diplomstudiengänge gleichermaßen. Abweichend hiervon kann bei Einsteigern mit Bachelorabschluss in einen Master-Studiengang von der Zulassungskommission ein Industriepraktikum von bis zu acht Wochen dann ver-langt werden, wenn der bisherige Praktikumshintergrund des Bewerbers signifikant vom inhaltlichen oder zeitlichen Rahmen dieser Richtlinie abweicht.
2.1. Fertigungspraktikum
Das Fertigungspraktikum dient der Einführung in die industrielle Fertigung und damit dem Vermitteln unerlässlicher Elementarkenntnisse. Der Praktikant soll unter der Anleitung fachlicher Betreuer die Werkstoffe in ihrer Be- und Verarbeitbarkeit ken-nen lernen und einen Überblick über die Fertigungseinrichtungen und –verfahren er-langen. Auch soll der Praktikant Einblicke in die Qualitätssicherung und Prüfung er-halten.
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2.2. Ingenieurpraktikum
Das Ingenieurpraktikum soll generelle Einblicke in das spätere Berufsleben, in tech-nisch-wirtschaftliche oder organisatorische Zusammenhänge oder auch in die Be-deutung von Technik und Ingenieurwesen in unserer Gesellschaft geben. Dieser Teil des Praktikums lässt je nach Neigung des Studenten und der angebotenen Möglichkeiten eine hohe Wahlfreiheit unter maßgeblicher Eigenverantwortung zu.
Somit kann der Praktikant das Ingenieurpraktikum aus den im Ausbildungsplan auf-geführten Tätigkeiten individuell gestalten.
2.3. Zeitliche Gliederung
• Vor Studienbeginn
Bis zum Zeitpunkt der Immatrikulation müssen mindestens 6 Wochen Praktikum aus den Bereichen des Fertigungs- oder Ingenieurpraktikums abgeleistet sein (Vorprak-tikum). In begründeten Sonderfällen (z. B. Bundeswehr oder Zivildienst, Auslands-aufenthalte, eventuelle Sprachkurse) kann die Zulassung zum Studium auch mit weniger Vorpraxis (Stundung) erfolgen. Der gestundete Teil des Praktikums ist in den ersten vorlesungsfreien Wochen (März/April) nachzuholen. Ein formloser, je-doch begründeter Stundungsantrag ist im Studienbüro vor der Immatrikulation zu stellen.
Es wird empfohlen, über die erforderlichen 6 Wochen hinaus, möglichst viele Teile des Praktikums vor Studienaufnahme und während des Vorstudiums abzuleisten. Erfahrungsgemäß bleibt während des Hauptstudiums wegen Prüfungen, Semester- arbeiten und Hochschulpraktika wenig Raum für das Industriepraktikum.
• Zur Diplomvorprüfung
Der Nachweis des abgeleisteten Fertigungspraktikums von 6 der mindestens 9 Wochen Dauer muss spätestens bei der Anmeldung zur Vorprüfung II erfolgen.
• Zur Diplomhauptprüfung
Der Nachweis des vollständig durchgeführten Industriepraktikums erfolgt bei der Anmeldung zum letzten Prüfungsabschnitt des Hauptstudiums (Zulassung zur Hauptprüfung II).
3. Durchführung des Praktikums
3.1. Ausbildungsplan
Die Ausbildungszeit in einem Betrieb muss mindestens eine zusammenhängende Woche betragen. Die wöchentliche Arbeitszeit richtet sich nach der in Deutschland gültigen Tarifarbeitszeit. Fertigungs- und Ingenieurpraktikum gliedern sich in folgende Bereiche:
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3.1.1. Fertigungspraktikum
F1: Urformende Fertigungsverfahren:
Aufbau und Riss eines Modells, Zusammensetzen der Kastenteile und Modellkerne, Formenbau, Handformen mit Modellen und Schablonen, Kennen lernen von Nass- und Trockenguss, Mitarbeit in der Kernmacherei, in der Maschinenformerei und beim Gießen (Sandguss, Kokillenguss, Druckguss, Schleuderguss, Formmasken- und Feinguss), Sintern, Pulvermetallurgie und Kunststoffspritzen.
F2: Umformende Fertigungsverfahren
Walzen, Freiform- und Gesenkschmieden, Kaltformen/Fließpressen, Ziehen, Blech-umformen, Drücken, Biegen, Scherschneiden, Laserschneiden, Stanzen.
F3: Spanende Fertigungsverfahren
Feilen, Meißeln, Sägen, Gewindeschneiden von Hand, Drehen, Hobeln, Fräsen, Bohren, Senken, Reiben, Räumen, Schleifen, Honen, Läppen.
F4: Füge- und Trennverfahren und physikalisch-chemische Behandlung
Autogen-, Lichtbogen- und Widerstandsschweißen, Brennschneiden, Sonderverfah-ren des Schweißens und Trennens, Löten. Grundlehrgänge in Gasschmelz- und E-lektroschweißen des „Deutschen Verbandes für Schweißtechnik e. V.“ werden aner-kannt. Physikalisch-chemische Behandlung: z. B. Oberflächenbeschichtung
F5: Montage, Zusammenbau, Integration
F6: Prüfung und Qualitätssicherung
Geometrie- und Funktionsprüfung, qualitätssichernde Bauteilprüfung, Produktions- und Produktüberwachung
In diesem Praktikum müssen mindestens drei der sechs genannten Tätigkeitsgrup-pen nachgewiesen werden, wobei mindestens zwei aus F1 – F4 zu entnehmen sind. Die Tätigkeitsdauer jedes der ausgewählten Tätigkeitsfelder beträgt mindestens ei-ne Woche.
3.1.2. Ingenieurpraktikum
Typische Tätigkeiten hierfür sind die Mitarbeit bei:
• Arbeiten in Untersuchung, Entwicklung, Konstruktion, Berechnung und Tests technischer Konzepte, Maschinen, Bauteile, Werkstoffe, Prozesse und Metho-den
• Fertigungsentwicklung und Produktionsplanung
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Besonders empfohlen werden solche Tätigkeiten, die das universitäre Studium im besonderen Maße ergänzen bzw. erweitern, also Mitarbeit z. B. bei
• Aufgaben des Projektmanagements, d. h. Planung, Koordination und technisch-wirtschaftliche Überwachung von Projektabläufen
• technischer Überwachung und beim Betrieb komplexer Anlagen und Systeme
• vertrieblichen Arbeiten sowie dem Marketing technischer Produkte
• Erstellung komplexer technischer Angebote
• Aufgaben technisch orientierter Unternehmensplanung
• Untersuchungen zu Bedarf, Anforderungen und Auswirkung vorhandener oder geplanter technischer Systeme und Produkte bezüglich Umwelt und Gesell-schaft
Die genannten Aufgaben finden sich in mittelständischen und größeren Firmen so-wie teilweise in Behörden und Organisationen. Neben einer gewissen Vielfalt in den Tätigkeiten sollte auch die Durchführung an unterschiedlichen Stellen angestrebt werden, um verschiedene Abteilungs- bzw. Unternehmenskulturen kennen zu ler-nen. Allerdings erfordern die meisten der aufgeführten Tätigkeiten eine gewisse Einarbeitungszeit, so dass dann für eine sinnvolle Mitarbeit oft ein zusammenhän-gendes Praktikum von mehreren Wochen erforderlich ist.
In der Regel ist eine Durchführung erst nach dem Vordiplom sinnvoll.
Unabhängig von den jeweils gewählten Tätigkeitsfeldern soll auch eine Übersicht über Leistungen und Produkte des jeweiligen Unternehmens sowie über die tech-nisch-organisatorische Einordnung der besuchten Abteilungen, in denen das Prakti-kum abgeleistet wird, gewonnen werden. Dieses ist im Praktikumsbericht darzustel-len.
Das Ingenieurpraktikum kann in Teilen oder vollständig durch ein Fertigungsprakti-kum ersetzt werden.
3.2. Berichterstattung
Ein erfolgreiches Absolvieren des Praktikums bzw. seiner Teile wird nachgewiesen durch:
• jeweils einen vom Studenten unterzeichneten Bericht, der für das Fertigungs-praktikum pro gewählter Tätigkeitsgruppe (F1, F3, usw.) etwa zwei Seiten um-fasst (Text, Arbeitsschritte, Skizzen, Besonderheiten, ...).
• Beim Ingenieurpraktikum ist neben den unter 3.1.2. genannten Produkt- und Or-ganisationsdarstellungen des Praktikumsunternehmens ebenfalls eine Darstel-lung über die durchgeführten Arbeiten zu geben (als Richtwert etwa 5 Seiten). Auf letztere kann verzichtet werden, wenn statt dessen für den betreffenden Praktikumszeitraum ein vom Studenten für den Praktikumsgeber erstellter tech-nischer Bericht zu seinen Arbeiten vorgelegt werden kann
sowie
• entsprechende Bescheinigungen (Formblatt) der Firmen. Darüber hinaus müs-sen aus einem separaten Firmenzeugnis mindestens der Tätigkeitszeitraum, die durchgeführten Tätigkeiten sowie das soziale Verhalten des Praktikanten im Be-trieb hervorgehen. Der Nachweis der Praktikumsleistungen erfolgt über die Ab-gabe der Bescheinigung (Formblatt) und die Einsichtnahme des Zeugnisses beim Studienbüro.
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Das Studienbüro behält sich vor, die Berichte stichprobenartig zu überprüfen.
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发表于 2007-8-26 11:05:32 | 显示全部楼层
4. Der Praktikant im Betrieb
4.1. Ausbildungsbetriebe
Die im Praktikum zu vermittelnden Kenntnisse in den Herstellungsverfahren, die Beobachtung der wirtschaftlichen Arbeitsweise sowie die Einfühlung in die soziale Seite des Arbeitsprozesses können nur in Industriebetrieben erworben werden, die auch von der Industrie- und Handelskammer als Ausbildungsbetriebe anerkannt sind.
Das Praktikum, vorzugsweise das Fertigungspraktikum, kann in Betrieben des Ma-schinenbaus oder auch der Kraftfahrzeug-, Elektro- und Chemieindustrie, des Berg-baus, der Bundesbahn sowie in größeren Handwerksbetrieben abgeleistet werden, sofern alle Voraussetzungen für eine Ausbildung nach den Richtlinien erfüllt sind. Im allgemeinen nicht geeignet sind – unabhängig von ihrer Größe – Handwerksbetriebe des Wartungs- und Dienstleistungssektors, die keine Fertigung im industriellen Sin-ne durchführen. Aus dem gleichen Grund werden Arbeiten in Hochschul- und For-schungsinstitutionen nicht anerkannt.
4.2. Betreuung der Praktikanten
Die Betreuung der Praktikanten wird in den Industriebetrieben in der Regel von ei-nem Ausbildungsleiter übernommen, der entsprechend den Ausbildungsmöglichkei-ten des Betriebes und unter Berücksichtigung der Praktikantenordnung für eine sinnvolle Ausbildung sorgt. Er wird auch die Praktikanten in Gesprächen und Dis-kussionen über die fachlichen Fragen unterrichten.
Hochschulpraktikanten sind nicht berufsschulpflichtig. Eine freiwillige Teilnahme am Unterricht in der Werkschule darf die ohnehin kurze Praktikantentätigkeit in den Fachabteilungen nicht beeinflussen.
4.3. Verhalten der Praktikanten im Betrieb
Die Praktikanten genießen während ihrer praktischen Tätigkeit keine Sonderstel-lung. Bei Vorgesetzten und Mitarbeitern im Betrieb können sie Achtung und Aner-kennung gewinnen, wenn sie die Betriebsordnung gewissenhaft beachten, Arbeits-zeit und Betriebsdisziplin vorbildlich einhalten und sie sich durch Lerneifer, Fleiß, gute Leistungen und Hilfsbereitschaft auszeichnen. Neben den organisatorischen Zusammenhängen, der Maschinentechnik und dem Verhältnis zwischen Maschinen- und Handarbeit sollen sie auch Verständnis für die menschliche Seite des Betriebs-geschehens mit ihrem Einfluss auf den Fertigungsablauf erwerben. Sie sollen hier-bei das Verhältnis zwischen unteren und mittleren Führungskräften zu den Mit-arbeitern am Werkplatz kennen lernen und sich in deren soziale Probleme einfüh-len.
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5. Rechtliche und soziale Stellung des Praktikanten
5.1. Bewerbung um eine Praktikantenstelle
Vor Antritt seiner Ausbildung sollte sich der künftige Praktikant anhand dieser Richt-linien oder in Sonderfällen durch Anfrage im Studienbüro der TU München genau mit den Vorschriften vertraut machen, die hinsichtlich der Durchführung des Prakti-kums, der Berichterstattung über die Praktikumstätigkeit usw. bestehen. Da Prakti-kantenstellen nicht vermittelt werden, muss sich der Praktikant selbst mit der Bitte um einen Praktikantenplatz an die Firmen wenden. Hilfestellung kann hierzu die Fachschaft Maschinenwesen der TU München oder das Studienbüro geben.
5.2. Praktikantenvertrag
Das Praktikantenverhältnis wird rechtsverbindlich durch den zwischen dem Betrieb und dem Praktikanten abzuschließenden Arbeitsvertrag. Im Vertrag sind alle Rechte und Pflichten des Praktikanten und des Ausbildungsbetriebes sowie Art und Dauer des Praktikums festgelegt.
5.3. Ausbildungsförderung
Das Praktikum, auch das Vorpraktikum (Kap. 2.3.), gilt als Ausbildung im tertiären Bildungsbereich und ist daher förderungsfähig nach BAFÖG. Der Praktikant wende sich zwecks Gewährung an die zuständige Behörde seines Wohnortes.
5.4. Versicherungspflicht
Fragen der Versicherungspflicht regeln entsprechende Gesetze.
5.5. Urlaub, Krankheit, Fehltage
Fehlzeiten von mehr als drei Tagen des Fertigungs- bzw. Ingenieurpraktikums sind nachzuholen. Dazu zählt eine durch Krankheit, Urlaub oder sonstige Verhinderung ausgefallene Arbeitszeit. Ebenso zählen Betriebsurlaubstage als Fehltage. Die ein-zige Ausnahme bilden gesetzliche Feiertage. Bei Ausfallzeiten sollte der Praktikant den ausbildenden Betrieb um eine Vertragsverlängerung ersuchen, um den be-gonnnen Ausbildungsabschnitt im erforderlichen Maße durchführen zu können.
In Krankheitsfällen muss der Bewerber durch ärztliches Attest belegen, dass er die vorgeschriebene Ausbildung nicht voll ausführen kann. Nach Rücksprache mit dem Studienbüro kann in solchen Fällen die fehlende Zeit durch verlängerte Tätigkeiten in Konstruktionsbüros, Arbeitsvorbereitung, Materialprüfung und in Labors abgeleis-tet werden.
6. Anerkennung des Praktikums
Die Anerkennung des Praktikums erfolgt durch das Studienbüro der Fakultät für Maschinenwesen. Zur Anerkennung ist die Vorlage der ordnungsgemäß abgefass-ten Tätigkeitsberichte und der Praktikumsbescheinigung im Original erforderlich.
Art und Dauer der einzelnen Tätigkeitsabschnitte müssen aus den Unterlagen klar ersichtlich sein.
Das Studienbüro entscheidet, inwieweit die praktische Tätigkeit der Praktikanten-ordnung entspricht und daher als Praktikum anerkannt werden kann. Eine Ausbil-dung, über die nur unzureichende Berichte vorliegen, weil sie unvollständig oder 6 von 8
nicht verständlich abgefasst sind, wird nur zu einem Teil ihrer Dauer anerkannt. Das Studienbüro kann zusätzliche Ausbildungswochen vorschreiben, wenn Praktikums-bescheinigungen und Berichte eine ausreichende Durchführung einzelner Prakti-kumsabschnitte nicht erkennen lassen.
Eine Ausnahmeregelung besteht für noch nicht immatrikulierte Studenten, die ihre Vorpraxis anerkennen lassen müssen. Diese bekommen automatisch im Oktober (vor der Einschreibung) einen Termin beim Studienbüro. Falls deren Praktikum bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen ist, genügt die Vorlage einer formlo-sen Bestätigung des Ausbildungsbetriebes, aus der hervorgehen muss, dass das sechswöchige Vorpraktikum bis Mitte Oktober abgeschlossen ist.
7. Sonderbestimmungen
7.1. Berufsausbildung
Einschlägige berufspraktische Tätigkeiten, die den Anforderungen dieser Praktikan-tenordnung entsprechen, werden auf die 18-wöchige Dauer des Praktikums ange-rechnet. Eine Lehre wird soweit anerkannt, wie sie der Praktikantenordnung ent-spricht.
7.2. Praktikum außerhalb der Industrie
Allgemeine Bestimmungen
Praktika im nichtindustriellen Bereich bedürfen vorab der Genehmigung durch das Studienbüro. Darüber hinaus darf die Summe aller Tätigkeiten im nichtindustriellen Bereich 6 Wochen nicht überschreiten.
Praktikum von Wehrpflichtigen bei der Bundeswehr
Es obliegt den Studienbewerbern, sich vor Beginn der Wehrdienstzeit um Einwei-sung in eine geeignete technische Einheit zu bewerben. Dort erbrachte Ausbil-dungszeiten sind nach Rücksprache mit dem Studienbüro mit maximal 6 Wochen anrechenbar, wenn Tätigkeiten gemäß Kap. 3.1. dieser Richtlinie durchgeführt wer-den. Zwecks Anerkennung sind die entsprechenden Berichte und Bescheinigungen (ATN und Wehrdiensbescheinigung) beim Studienbüro einzureichen. Der Bundes-minister für Verteidigung hat mit Erlass (siehe Ministerialblatt des Bundesministers der Verteidigung 1963, S. 291, in der Fassung vom 12. 07. 1967, VMBI 1967, S. 213) die Führung von Praktikantenberichten und das Ausstellen der Praktikantenbe-scheinigung zugelassen.
Diese Anrechnungsregelung findet außer auf den Grundwehrdienstleistenden sinn-gemäß auch auf länger dienende Soldaten (Zeitsoldaten) sowie auf Zivil- und Er-satzdienstleistende Anwendung.
7.3. Andere industrielle Beschäftigungsverhältnisse
Bei Erfüllung der Praktikantenrichtlinien kann eine Tätigkeit als Werkstudent oder eine sonstige auf Erwerb ausgerichtete Tätigkeit als Praktikum anerkannt werden. Allerdings ist ein unmittelbarer Ersatz der im Hauptstudium durchzuführenden Stu-dienarbeiten durch ein Ingenieurpraktikum und umgekehrt nicht zulässig. Denn wäh-rend ein Praktikum Einblicke in ein breites Spektrum von Techniken und Abläufen gewähren soll, erfordern Studienarbeiten eine vertiefende und zunehmend selbst-ständige Bearbeitung spezifischer technisch-ingenieurwissenschaftlicher Aufgaben durch den Studenten.
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Bei Unsicherheiten über die Kompatibilität eines angestrebten Praktikums mit die-sen Richtlinien sollte vorab eine Beratung durch die Praktikantenbetreuung (Stu-dienbüro) gesucht werden. Dort liegt eine Liste in Frage kommender Firmen vor.
7.4. Praktikum im Ausland
Für das Berufsleben ist es vorteilhaft, Teile des Praktikums im Ausland durchzufüh-ren. Der zukünftige Ingenieur erhöht so nicht nur seine fachliche Qualifikation, son-dern erhält auch einen Einblick in kulturelle, soziale und wirtschaftliche Strukturen anderer Länder.
Deshalb können Studenten ihr Industriepraktikum in geeigneten ausländischen Be-trieben ableisten, sofern die dort zu erlangenden Kenntnisse dem vorgeschriebenen Ausbildungplan entsprechen. Die Berichte sind entweder auf deutsch, englisch oder zweisprachig (deutsch plus Landessprache) abzufassen. Die Praktikumsbescheini-gung muss in der jeweiligen Amtssprache sowie in deren beglaubigter Übersetzung ins Deutsche vorgelegt werden. Eine Ausnahme bilden englischsprachige Beschei-nigungen. Hier ist keine Übersetzung erforderlich.
Es werden bis zu 18 Wochen Dauer anerkannt.
8. Anfragen
Fragen und individuelle Anträge zu dieser Richtlinie sind an das Studienbüro zu richten.
Anschrift: TU München
Studiensekretariat Maschinenwesen/
Praktikantenamt
Boltzmannstr. 15
85747 Garching
Telefon: 089/289-15 022
Fax: 089/289-15 024
E-Mail: kirsten@mw.tum.de
Bemerkung
Die Gültigkeit dieser Richtlinien erstreckt sich erstmals auf Studierende, die sich ab Sommersemester 2002 an der TU München im Fachbereich Maschinenwesen ein-schreiben. Gemäß Fachbereichsratsbeschluss vom 12. 12. 2001 ist es den bis zum Wintersemester 2001/2002 immatrikulierten Studentinnen und Studenten freige-stellt, ihr Industriepraktikum nach den alten oder neuen Richtlinien abzuleisten.
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发表于 2007-8-26 16:02:19 | 显示全部楼层
很多企业都提供VD的实习,可以去公司的主页上面看下就知道
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