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发表于 2004-9-26 16:37:26
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§ 4 Test Deutsch als Fremdsprache (TestDaF)
(1) Der TestDaF wird vom TestDaF-Institut nach Maßgabe dieser Rahmenordnung und mit der in Anlage
2 enthaltenen Prüfungsordnung abgehalten und verantwortet und an lizenzierten Testzentren im
In- und Ausland abgenommen.
(2) Das TestDaF-Institut ist eine Einrichtung der Gesellschaft für Akademische Testentwicklung e.V. ,
deren Gründungsmitglieder die Hochschulrektorenkonferenz (HRK), der Deutsche Akademische Austauschdienst
(DAAD), das Goethe-Institut, die FernUniversität in Hagen, die Ruhr-Universität Bochum,
die Universität Leipzig und der Fachverband Deutsch als Fremdsprache (FaDaF) sind. Die Kultusministerkonferenz
(KMK) ist mit beratender Stimme im Vorstand der Gesellschaft für Akademische Testentwicklung
e.V. vertreten.
(3) Die Lizenzierung der Testzentren erfolgt durch den Vorstand der Gesellschaft für Akademische
Testentwicklung e. V. . Die Gesellschaft gewährleistet die ordnungsgemäße Abnahme des TestDaF.
(4) Der TestDaF besteht aus vier Teilprüfungen (Leseverstehen, Hörverstehen, Schriftlicher Ausdruck,
Mündlicher Ausdruck), die getrennt bewertet werden. Das Prüfungsergebnis weist das in jeder Teilprüfung
erreichte Ergebnis mit den TestDaF-Niveaustufen TDN 5, TDN 4 oder TDN 3 (Eingangsstufe)
aus. Das TestDaF-Prüfungszeugnis dokumentiert für jede Teilprüfung die den Niveaustufen TDN 3 bis
TDN 5 entsprechenden sprachlichen Fähigkeiten. Prüfungsleistungen unterhalb von TDN 3 werden
nicht differenziert, und im Ze ugnis als „unter TDN 3“ ausgewiesen.
(5) Ein in allen Teilprüfungen mindestens mit dem Ergebnis TDN 4 abgelegter TestDaF gilt als Nac hweis
der sprachlichen Studierfähigkeit für die uneingeschränkte Zulassung oder Einschreibung zu
allen Studiengängen und Studienabschlüssen.
(6) Mit Erreichen der TDN 5 werden in der jeweiligen Fertigkeit oder in der gesamten Prüfung (TDN 5
in allen Teilprüfungen) besonders hohe Deutschkenntnisse nachgewiesen. Die TDN 5 liegt über dem
für die Zulassung oder Einschreibung erforderlichen Niveau.
(7) Soweit eine Hochschule für bestimmte Studienzwecke von der sprachlichen Studierfähigkeit gemäß
Abs. 5 abweichende geringere sprachliche Anforderungen festgelegt hat, hat eine darauf beruhende
Zulassung oder Einschreibung keine bindende Wirkung für eine Zulassung oder Einschreibung
bei einem Wechsel des Studiengangs an derselben Hochschule oder für die Zulassung oder Einschreibung
an anderen Hochschulen, falls dafür andere sprachliche Anforderungen festgelegt sind.
(8) Für die Teilnahme am TestDaF wird ein Prüfungsentgelt erhoben. |
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